§ 66 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 64 ( Anlage 8 ) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Anlage 9 Teil 1 (Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber) zu überwachen.
(2) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens jährlich durchzuführen.
(3) §§ 13 und 14 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.
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