(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
1. festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis f erfüllt werden, jedoch ohne zu prüfen, ob die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
2. zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle oder der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.
(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.
(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 72 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 72 § 72
…Verordnung zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zurückzusenden. (2) Für Feuerungsanlagen und BHKW gemäß § 25 Bgld. HKG und Einzelraumheizgeräte gemäß § 26 Bgld. HKG , die bei Inkrafttreten des Bgld. HKG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 bereits errichtet und/oder in Betrieb waren, ist anlässlich der wiederkehrenden…
§ 32 § 32
…Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß 1. § 25 Bgld. HKG (Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW), 2. § 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte), 3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung), 4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder 5. § 30 Bgld. HKG (Außerordentliche…
§ 66 § 66
…wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.…
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