(1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3 , Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Die Behörde hat die mit der Mängelbehebung säumige Betreiberin oder den säumigen Betreiber nachweislich über die möglichen Folgen und das weitere Prozedere für den Fall aufzuklären, dass binnen der Zwölf-Wochen-Frist gemäß § 32 Abs. 5 Bgld. HKG keine Lösung gefunden wird.
(3) Bescheide gemäß § 32 Abs. 5a Bgld. HKG sind neben der Betreiberin oder dem Betreiber auch der Überwachungsstelle und sofern die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Anlage ist, auch sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen.
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