(1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3 , Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Die Behörde hat die mit der Mängelbehebung säumige Betreiberin oder den säumigen Betreiber nachweislich über die möglichen Folgen und das weitere Prozedere für den Fall aufzuklären, dass binnen der Zwölf-Wochen-Frist gemäß § 32 Abs. 5 Bgld. HKG keine Lösung gefunden wird.
(3) Bescheide gemäß § 32 Abs. 5a Bgld. HKG sind neben der Betreiberin oder dem Betreiber auch der Überwachungsstelle und sofern die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Anlage ist, auch sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 34 § 34
…§ 34 Behebung von Mängeln, Prüfbericht (1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32…
§ 36 § 36
…§ 36 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß…
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