§ 29 Kontinuierliche Überwachung
In Kraft seit 29. September 2022
Up-to-date
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
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