§ 36 § 36
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
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