(1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.
(3) Überschreitungen der in Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 FAV 2019 vorliegen. § 9 FAV 2019 gilt sinngemäß. In jedem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 66 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
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