(1) Verursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Abs. 2 zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 38 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 38 § 38
…Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid…
§ 33 § 33
…oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes können bei der Behörde auf…
§ 66 § 66
…und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.…
§ 32 § 32
… 26 Bgld. HKG (Einzelraumheizgeräte), 3. § 27 Bgld. HKG (Einfache Überprüfung), 4. § 28 Bgld. HKG (Umfassende Überprüfung) oder 5. § 30 Bgld. HKG (Außerordentliche Überprüfung) je nach Art der Anlage und des verwendeten Brennstoffes ein Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu…
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