§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken — Bgld. HK-VO 2019
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.