§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 38 Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfungvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
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