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Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz

Bgld. FTG
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

(1) Mit diesem Gesetz werden die Verpflichtungen des Landes Burgenland aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 49/2024, im Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland umgesetzt.

(2) Mit der Etablierung, Weiterentwicklung und Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) soll ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln gewährleistet werden.

(3) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zweckes notwendigen Bestimmungen über

1. die Erfassung von Leistungsangeboten betreffend Förderungen im Sinne des § 2 und

2. die Gewährung und Abwicklung von Förderungen im Sinne des § 2

in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.

§ 2

§ 2 Förderungen

(1) Eine Förderung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:

1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Burgenland zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Burgenland zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und juristische Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder juristische Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und juristische Personen, sofern

a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012 an Dritte weitergeben und

b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinne des Abs. 1:

1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Burgenland im Namen des Landes gewährt werden,

2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und

3. Förderungen mit Mitteln des Landes Burgenland, die von vom Land Burgenland verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.

(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 TDBG 2012,

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung,

3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948,

4. Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 6 TDBG 2012),

5. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. e in Verbindung mit § 10 TDBG 2012) sowie

6. Sachleistungen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. f in Verbindung mit § 11 TDBG 2012).

§ 3

§ 3 Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger

Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 2 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Förderung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz - E-GovG).

§ 4

§ 4 Leistungsverpflichtete und Leistungsverpflichteter

(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

1. der Allgemeinheit,

2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder

3. einer oder eines bestimmten einzelnen Begünstigten

zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.

(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 2 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

§ 5

§ 5 Leistungsdefinierende Stelle

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinne des § 2 ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

§ 6

§ 6 Leistende Stellen

Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 2 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

§ 7

§ 7 Abfrageberechtigte Stellen

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 6) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

§ 8

§ 8 Abwicklung von Förderungen durch vom Land Burgenland verschiedene Rechtsträger

Werden Förderungen im Sinne des § 2 von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt oder gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 9

§ 9 Leistungsangebote

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme dessen Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 5) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

§ 10

§ 10 Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen (§ 6) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.

(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.

(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die leistenden Stellen (§ 6) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

§ 11

§ 11 Transparenzportalabfrage

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 7), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung gemäß § 2 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

§ 12

§ 12 Verarbeitungen personenbezogener Daten

(1) Es sind die leistenden Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen:

1. Name bzw. Bezeichnung;

2. Adresse bzw. Sitz;

3. Geburtsdatum;

4. das für den Förderungsbereich jeweils maßgebliche bereichsspezifische Personenkennzeichen einer natürlichen Person bzw. die Stammzahl einer nicht natürlichen Person;

5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person - Transparenzdatenbank“ (ZP-TD), „Amtliche Statistik“ (AS) und „Zustellung“ (ZU);

6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;

7. Kontaktdaten;

8. Förderart und Fördergegenstand;

9. Einkommen;

10. Finanzpläne;

11. Wirtschaftliche Unterlagen;

12. Bankverbindung (IBAN und BIC);

13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;

14. Entscheidung über die Förderung;

15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;

16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;

17. sämtliche andere Daten, die für die in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie durch abfrageberechtigte Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ist zulässig, soweit

1. dies zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen;

2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht;

3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist;

4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 4 durch die leistenden Stellen gemäß § 6 getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird, und

5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das erforderliche Ausmaß beschränkt werden.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen gemäß § 6 zulässig, soweit und solange dies

1. zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 unbedingt erforderlich ist und

2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 4 durch die leistenden Stellen gemäß § 6 getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.

(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 2 und 3 umfassen insbesondere:

1. Verschlüsselung;

2. Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 DSGVO);

3. Verarbeitungsbeschränkungen;

4. Einsichtsbeschränkungen;

5. Protokollierung der Zugriffe;

6. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.

Die gesetzten Maßnahmen sind zu dokumentieren und in allgemeiner Form den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage gemäß § 11 notwendigen Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage gemäß § 11 erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 einzuhalten.

(6) Zu den Zwecken des Abs. 1 sind die leistenden Stellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten. Die Erhebung von Daten aus dem Zentralen Melderegister ist nur zulässig und wird nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.

(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 umfasst:

1. Prüfung von Förderansuchen und Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen;

2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;

3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag;

4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;

5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.

(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeitet werden, sind - sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 6 nicht stattfindet - spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.

(9) Die leistenden Stellen gemäß § 6 sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 10 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.

§ 13

§ 13 Verweise

Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

1. Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013;

2. Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023;

3. Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024;

4. E Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;

5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024;

6. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;

7. Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023.

§ 14

§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 28. August 2025 in Kraft.

(2) Die Verpflichtungen dieses Landesgesetzes betreffend Leistungsmitteilungen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 und 2 durch Landesorgane sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 durch vom Land verschiedene Rechtsträger jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.