Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 2 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Förderung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz - E-GovG).
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 6 Leistende Stellen
…im Sinne des § 2 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die…
§ 7 Abfrageberechtigte Stellen
…die leistende Stelle (§ 6) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG…