(1) Die leistenden Stellen (§ 6) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 6) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 12 Verarbeitungen personenbezogener Daten
…Es sind die leistenden Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen…
§ 10 Leistungsmitteilungen
…2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen. (3) Eine nachträgliche Richtigstellung der…