(1) Es sind die leistenden Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen:
1. Name bzw. Bezeichnung;
2. Adresse bzw. Sitz;
3. Geburtsdatum;
4. das für den Förderungsbereich jeweils maßgebliche bereichsspezifische Personenkennzeichen einer natürlichen Person bzw. die Stammzahl einer nicht natürlichen Person;
5. verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person - Transparenzdatenbank“ (ZP-TD), „Amtliche Statistik“ (AS) und „Zustellung“ (ZU);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
7. Kontaktdaten;
8. Förderart und Fördergegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne;
11. Wirtschaftliche Unterlagen;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung;
17. sämtliche andere Daten, die für die in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie durch abfrageberechtigte Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ist zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen;
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht;
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist;
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 4 durch die leistenden Stellen gemäß § 6 getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird, und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das erforderliche Ausmaß beschränkt werden.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen gemäß § 6 zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 4 durch die leistenden Stellen gemäß § 6 getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 2 und 3 umfassen insbesondere:
1. Verschlüsselung;
2. Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 DSGVO);
3. Verarbeitungsbeschränkungen;
4. Einsichtsbeschränkungen;
5. Protokollierung der Zugriffe;
6. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.
Die gesetzten Maßnahmen sind zu dokumentieren und in allgemeiner Form den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage gemäß § 11 notwendigen Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage gemäß § 11 erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 einzuhalten.
(6) Zu den Zwecken des Abs. 1 sind die leistenden Stellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten. Die Erhebung von Daten aus dem Zentralen Melderegister ist nur zulässig und wird nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.
(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 umfasst:
1. Prüfung von Förderansuchen und Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen;
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;
3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag;
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
5. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeitet werden, sind - sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 6 nicht stattfindet - spätestens zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(9) Die leistenden Stellen gemäß § 6 sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 10 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 12 Verarbeitungen personenbezogener Daten
…„Zustellung“ (ZU); 6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten; 7. Kontaktdaten; 8. Förderart und Fördergegenstand; 9. Einkommen; 10. Finanzpläne; 11. Wirtschaftliche Unterlagen; 12. Bankverbindung (IBAN und BIC); 13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen; 14. Entscheidung über die Förderung; 15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur…