§ 8 Abwicklung von Förderungen durch vom Land Burgenland verschiedene Rechtsträger
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
Werden Förderungen im Sinne des § 2 von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt oder gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
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