Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 7), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung gemäß § 2 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 12 Verarbeitungen personenbezogener Daten
…7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7 im Rahmen der Abfragen gemäß § 11 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung sowie…