(1) Mit diesem Gesetz werden die Verpflichtungen des Landes Burgenland aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 49/2024, im Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland umgesetzt.
(2) Mit der Etablierung, Weiterentwicklung und Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) soll ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln gewährleistet werden.
(3) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zweckes notwendigen Bestimmungen über
1. die Erfassung von Leistungsangeboten betreffend Förderungen im Sinne des § 2 und
2. die Gewährung und Abwicklung von Förderungen im Sinne des § 2
in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.
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