Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 2 ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 7 Abfrageberechtigte Stellen
…Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 6) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen…
§ 12 Verarbeitungen personenbezogener Daten
…1) Es sind die leistenden Stellen gemäß § 6 zur Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 7 und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen gemäß § 10 sowie die abfrageberechtigten Stellen gemäß § 7…
§ 10 Leistungsmitteilungen
…1) Die leistenden Stellen (§ 6) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 2, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen…