(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. einer oder eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 2 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
Rückverweise
Bgld. FTG · Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz
§ 6 Leistende Stellen
…Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 Bankwesengesetz erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.…
§ 7 Abfrageberechtigte Stellen
…die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 3) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 4) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung…
§ 2 Förderungen
… 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung; 3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung; 4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und juristische Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein…