Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2025, 1. G316 2310889-1/4E und 2. G316 2310889-2/2Z, betreffend 1. Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (mitbeteiligte Partei: L B), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit Bescheid vom 19. April 2023 erließ das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten, einen brasilianischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Brasilien zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Die Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG, welche am 19. April 2023 vorgenommen wurde.
3 Mit Schriftsatz vom 20. März 2025 stellte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Unter einem erhob er gegen den Bescheid vom 19. April 2023 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, der Revisionswerber habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über eine Meldeadresse in L. verfügt, an die hätte zugestellt werden können.
4 Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 24. März 2025 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II).
5 In der Bescheidbegründung ging das BFA von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 19. April 2023 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG aus. Zumal der Mitbeteiligte einen allenfalls vorliegenden Irrtum über das Wirksamwerden der Zustellung des genannten Bescheides spätestens im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches am 1. Juli 2024 hätte erkennen müssen, sei der Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
6 Mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls vom 24. März 2025 wies das BFA die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 19. April 2023 als verspätet zurück.
7 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA vom 24. März 2025 erhobene Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtet war, mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides gab das BVwG der Beschwerde statt und behob diesen ersatzlos. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
8 Das BVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, der Aufenthalt des Mitbeteiligten sei bereits vor Einleitung des „fremdenrechtlichen Verfahrens“ (gemeint: des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes) durch die belangte Behörde unbekannt gewesen. Aufgrund der weitreichenden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einhergehenden Konsequenzen für den Mitbeteiligten hätte das BFA jedoch-so das BVwG in den Entscheidungsründen des erstangefochtenen Erkenntnisses-gemäß § 11 AVG aufgrund der Wichtigkeit der Sache die Bestellung eines Abwesenheitskurators veranlassen müssen anstatt nach § 25 ZustG vorzugehen. Der Bescheid sei daher am 19. April 2023 nicht wirksam durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden. Vielmehr sei der Bescheid erst durch persönliche Übernahme durch den hierfür bevollmächtigen Vater des Mitbeteiligten am 18. März 2025 wirksam zugestellt worden. Die am 21. März 2025 bei der Behörde eingelangte Beschwerde sei daher rechtzeitig. Somit sei der Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen und der damit in Zusammenhang stehende Spruchpunkt II. des Bescheides vom 24. März 2025 zu beheben.
9 Mit dem zweitangefochtenen (Teil-)Erkenntnis ebenfalls vom 30. April 2025 gab das BVwG-nach Stellung eines Vorlageantrages-der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 19. April 2023, soweit sie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war, statt, behob den entsprechenden Spruchpunkt des Bescheides ersatzlos, erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BFA-VG für nicht zulässig.
10 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, welche am 12. Juni 2025 beim BVwG eingebracht wurde.
11 In der Revision wendet sich das BFA gegen die Rechtsauffassung des BVwG, der Bescheid vom 19. April 2023 sei nicht durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG wirksam zugestellt worden. Daher sei nicht nur das erstangefochtene Erkenntnis, sondern-mangels Zuständigkeit, über die der Auffassung des BFA zufolge verspätete Beschwerde in der Sache zu entscheiden-auch das zweitangefochtene (Teil-)Erkenntnis rechtswidrig.
12 Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2025 gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA vom 19. April 2023 insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt und das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Unter einem erklärte das BVwG die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
13 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte das BVwG im Erkenntnis vom 10. Oktober 2025 aus, entgegen der Annahme des BFA in der Beschwerdevorentscheidung sei der Bescheid vom 19. April 2023 nicht wirksam durch öffentliche Bekanntmachung am 19. April 2023, sondern erst durch persönliche Übernahme eines Bevollmächtigten am 18. März 2025 wirksam zugestellt worden. Die am 21. März 2025 eingebrachte Beschwerde sei daher rechtzeitig.
14 Gegen dieses Erkenntnis wurde lediglich vom Mitbeteiligten eine (außerordentliche) Revision erhoben, welche mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2026/21/0015, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde.
15 Der Verwaltungsgerichtshof gab dem BFA Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, inwieweit ungeachtet des Vorliegens der Entscheidung des BVwG vom 10. Oktober 2025 noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision bestehe.
16 Das BFA erstattete eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse, zumal das BVwG die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 19. April 2023 richtigerweise wegen Versäumung der Beschwerdefrist hätte zurückweisen müssen. Das BVwG habe keine Zuständigkeit gehabt, die Beschwerde inhaltlich durch Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu erledigen.
17 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt (sinngemäß) auch für Amtsrevisionen (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2024/21/0193, Rn. 5, mwN).
18 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist sie unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (siehe etwa VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0009, Rn. 11, mwN).
19 Angesichts des-nach Einbringung der gegenständlichen Revision ergangenen-Erkenntnisses des BVwG vom 10. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerde des Mitbeteiligten in der Hauptsache erledigt wurde, ist nicht zu erkennen, inwiefern es für das BFA einen objektiven Nutzen hätte oder sonst einen Unterschied machen würde, ob das erstangefochtene Erkenntnis über die Zurückweisung des Antrages des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Denn mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10. Oktober 2025 wurde (implizit) auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde rechtskräftig bejaht. Der Frage, ob der der Bescheid vom 19. April 2023 rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG zugestellt worden war oder ob ein Abwesenheitskurator zu bestellen gewesen wäre, kommt angesichts dessen nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Dem BFA wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Rahmen einer Amtsrevision gegen dieses Erkenntnis zu bestreiten.
20 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist überdies nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das hier zweitangefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgeändert wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0131, Rn. 7, mwN). Gründe dafür wurden auch vom BFA nicht ins Treffen geführt.
21 Aufgrund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 5. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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