Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aEinzinger, LL.M., in den Rechtssachen der Revisionen 1. der C B, 2. des M S, 3. der H S, alle vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 11. August 2026, 1. L519 2303891-1/40E, 2. L519 2303894-1/15E und 3. L519 2303893-1/12E, jeweils betreffend internationalen Schutz sowie im Zusammenhang stehende Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des im Jahr 2012 geborenen Zweitrevisionswerbers und der im Jahr 2014 geborenen Drittrevisionswerberin. Sie sind Staatsangehörige der Türkei. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Juni 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die die Erstrevisionswerberin im Wesentlichen mit Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann und einen ihrer Brüder begründete.
2 Mit Bescheiden je vom 22. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit für die Entscheidung über die Revision letztlich nicht weiter maßgeblichen Spruchänderungen im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005-als unbegründet ab und erklärte die Erhebung von Revisionen für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht und zum Unmittelbarkeitsgrundsatz abgewichen und es liege eine solche für die vorliegende Fallkonstellation nicht vor, weil nach Zuweisung der Rechtssachen an eine neu zuständige Einzelrichterin zwar eine neuerliche Verhandlung, in dieser aber keine nochmalige Befragung der Erstrevisionswerberin zu ihrem Vorbringen stattgefunden habe, obwohl sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen auf ihre mangelnde Glaubwürdigkeit und Divergenzen in ihren Aussagen stütze.
8 Im vorliegenden Fall führte jene Richterin, der die Rechtssachen (zunächst) zugeteilt worden waren, eine mündliche Verhandlung, in der die Erstrevisionswerberin vernommen wurde, durch. Nach Zuweisung der Rechtssachen an die nunmehr erkennende Richterin führte diese nochmals eine Verhandlung durch, in der „die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen[,] [...] zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum lnhalt der [...] Niederschrift“ erklärt wurden. Die revisionswerbenden Parteien wurden vernommen und die Erstrevisionswerberin gab auf die Frage der Richterin, ob sie ihren bereits getätigten Angaben zum Grund ihrer Ausreise aus der Türkei noch etwas hinzufügen wolle, an, bereits „alles gesagt“ zu haben.
9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes eine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Verwaltungsgericht entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 16.2.2023, Ra 2022/18/0142, mwN).
10 Es gehört gerade im Fall zu klärender, etwa einander widersprechender, prozessrelevanter Tatsachenbehauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen und Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben darf, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwN).
11 Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung führte die erkennende Richterin nach gegenüber der bisherigen Richterin erfolgten Abnahme der Rechtssachen und deren Zuweisung an sie erneut eine Verhandlung durch, in der sie die revisionswerbenden Parteien (die Erstrevisionswerberin: nochmals) befragte. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde der Erstrevisionswerberin die Gelegenheit gegeben, (weitere) Angaben zu ihrem Vorbringen zu erstatten, wovon diese keinen Gebrauch machte. Damit wurde, wie in § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG bei Zuweisung an einen anderen Einzelrichter vorgesehen, die Verhandlung wiederholt und durch die Einvernahme der revisionswerbenden Parteien, insbesondere der Erstrevisionswerberin, auch dem Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprochen.
12 Im angefochtenen Erkenntnis wurde mit ausführlicher Begründung unter Beachtung der in die Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie der fallbezogen gegebenen Umstände dargelegt, dass das türkische Staats-und Rechtssystem grundsätzlich funktionsfähig sei und effektive Maßnahmen zum Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen vorsehe (zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden im Fall der Behauptung einer Verfolgung durch Private vgl. etwa VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0084, Rz 11f, mwN). Weshalb das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund-wie in den Revisionen vorgebracht-von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur hinreichenden Auseinandersetzung mit den Länderberichten“ abgewichen wäre, ist daher nicht ersichtlich.
13 Dass die in diesem Zusammenhang stehende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, wird mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen ebenfalls nicht aufgezeigt (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190, 0191, mwN).
14 Schon deswegen kommt dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Beweismittel (insbesondere Scheidungsunterlagen, Drohnachrichten des Ex-Ehemannes) nicht ausreichend berücksichtigt und dazu keine weiteren, nötigen Ermittlungsschritte durchgeführt, keine Relevanz für den Verfahrensausgang zu.
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil die Erstrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass sie und ihre Kinder gemeinsam in therapeutischer Behandlung seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe dazu jedoch nicht weiter nachgefragt, obwohl bei den zweit-und drittrevisionswerbenden Parteien die „Verdachtsdiagnose“ einer Anpassungsstörung vorliege. Ebenso wenig habe es eine Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien aufgrund der zu erwartenden Verschlechterung ihres jeweiligen psychischen Zustandes bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland geprüft.
16 Mit diesem Vorbringen wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen jenen aufgrund des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausspruch, wonach ihnen ein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 nicht erteilt wurde.
17 Hinsichtlich der Frage der drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0070, mwN).
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit es Erkrankungen betrifft, in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 2.7.2026, Ra 2026/20/0321, mwN).
19 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten. Es stellte fest, dass die medizinische Versorgung in der Türkei-auch bei psychischen Erkrankungen-flächendeckend gewährleistet sei. Ebenso sei der Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung gegeben. Es kam zum Ergebnis, dass die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung der Erstrevisionswerberin wegen ihrer im Gutachten diagnostizierten psychischen Erkrankung in der Türkei gesichert sei. Die Erstrevisionswerberin vermag in der Zulässigkeitsbegründung schon deswegen nicht darzutun, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung aufgestellten, oben angeführten Leitlinien nicht beachtet oder in aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht hätte.
20 Die zweit-und drittrevisionswerbenden Parteien machen mit dem oben dargelegten Zulässigkeitsvorbringen zu mangelnden Ermittlungsschritten des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit einen Verfahrensfehler geltend.
21 Werden Verfahrensfehler als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensfehler, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensfehler als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 2.9.2026, Ra 2026/20/0444, mwN).
22 Konkrete Ausführungen dazu finden sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht.
23 Soweit die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revisionen zudem vorbringen, der Erstrevisionswerberin hätte ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werden müssen und der Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei das Kindeswohl entgegengestanden, bleiben die zu diesen Themen in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptungen gänzlich unsubstantiiert.
24 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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