Ra 2020/14/0341 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Ausübung der der vor dem VwG belangten Behörde im Rahmen ihrer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Die belangte Behörde kann vor dem VwGH uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Sie kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des VwGH durch die schon genannte Anfechtungserklärung in der Amtsrevision begrenzt wird. In diesem Rahmen steht es ihr offen, Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN; zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 im Rahmen einer Amtsrevision: VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0174).