Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des M M, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. April 2026, L510 2212103-3/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 18. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, der erfolglos blieb. Er verblieb in der Folge in Österreich.
2 Am 12. Februar 2024 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3 Mit Bescheid vom 14. November 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Transidentität des Revisionswerbers sowie zu seinem Abfall vom islamischen Glauben nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt und den Sachverhalt nicht genügend und nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Insbesondere habe es weder den Revisionswerber noch den Zeugen zu diesen Themen befragt. Das Bundesverwaltungsgericht sei hinsichtlich der Transidentität des Revisionswerbers in seiner Begründung auf maßgebliches Parteivorbringen nicht eingegangen. Die Begründung lasse ausreichende Erwägungen vermissen, die das Verwaltungsgericht angesichts der widerstreitenden Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hätten, dem Vorbringen zum Bestehen einer Transidentität die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2025/20/0485; 4.6.2021, Ra 2021/20/0177, je mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers befasst und in nicht unschlüssiger Weise dargelegt, wieso es diesem, insbesondere soweit es die Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat betrifft, die Glaubwürdigkeit versagt hat. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem Vorbringen zu seiner Transidentität und seinem Abfall vom islamischen Glauben sowie den im Verfahren dazu getätigten Aussagen auseinandergesetzt, wobei es hinsichtlich der Transidentität-in nicht unschlüssiger Weise-ausgeführt hat, dass die Angaben des Revisionswerbers jeweils im Rahmen von Erklärungen zu der von ihm vorgebrachten Homosexualität erfolgten, ohne dass der Revisionswerbers selbst jemals explizit auf eine Transidentität Bezug genommen hätte. Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der vom Revisionswerber vorgelegten Stellungnahme des Vereins Queer Base vom 13. Mai 2025 auseinandergesetzt. Dass das Verwaltungsgericht diesem Beweismittel nicht jenen Stellenwert beigemessen hat, den der Revisionswerber angestrebt hatte, führt nicht dazu, dass davon gesprochen werden könnte, die Beweiswürdigung wäre mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet (vgl. erneut VwGH Ra 2021/20/0177).
11 Soweit der Revisionswerber das Bestehen einer Aktenwidrigkeit behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0340 bis 0341, mwN). Eine solche Aktenwidrigkeit legt der Revisionswerber, der sich der Sache nach auch mit diesem Vorbringen gegen beweiswürdigende Argumente des Bundesverwaltungsgerichtes richtet, fallbezogen nicht dar.
12 Der Revisionswerber, der in erster Linie seine Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, vermag nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären.
13 Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2022/20/0133 bis 0136, mwN).
14 In der Revision wird ferner eine unzureichende Befragung des Revisionswerbers und eines Zeugen geltend gemacht. Der Revisionswerber legt aber nicht dar, weshalb es das Bundesverwaltungsgericht für geboten hätte ansehen müssen, durch weiteres Befragen ergänzende Ermittlungen anzustellen. Es ist im Übrigen nicht zu sehen, dass der-durch einen Rechtsberater vertretene-Revisionswerber gehindert gewesen wäre, in der Verhandlung ergänzende Ausführungen zu machen oder an den Zeugen (weitere) Fragen zu stellen (vgl. erneut VwGH 4.6.2021, Ra 2021/20/0177).
15 Der Revisionswerber rügt weiters das Unterbleiben der Einholung eines von ihm beantragten psychiatrischen Sachverständigengutachtens und führt aus, dass sich aus diesem ergeben hätte, dass er an einer schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie sowie einer gravierenden posttraumatischen Belastungsstörung leide und daher regelmäßige psychiatrische und fachärztliche Behandlung, Psychotherapie und medikamentöse Behandlung sowie psychosoziale Unterstützung benötige. Es hätte ihm daher Asyl aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
16 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang näher bezeichnete UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, zitiert, verabsäumt er es einen konkreten Fallbezug herzustellen. Insbesondere legt der Revisionswerber nicht dar, aufgrund welcher besonderen-zum Bestehen psychischer Erkrankungen hinzutretenden-Umstände im Sinn der von ihm zitierten UNHCR-Erwägungen sich in seinem konkreten Fall der von ihm aus diesen-durch das begehrte Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellenden-psychischen Erkrankungen abgeleitete Schutzbedarf ergäbe. Auch das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes-Neufassung) wird durch das-dies lediglich unsubstantiiert behauptende-Revisionsvorbringen nicht dargelegt (vgl. zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer sozialen Gruppe etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2020/20/0065, mwN).
17 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit es Erkrankungen betrifft, in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659; 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
18 Davon ausgehend gelingt es dem Revisionswerber mit dem Vorbringen zu seinen psychischen Erkrankungen nicht, derart außergewöhnliche Umstände aufzuzeigen. Da schon diese Schwelle nicht erreicht wurde, stellen sich-auch unter diesem Aspekt-weder das Bestehen der vom Revisionswerber vorgebrachten psychischen Erkrankungen noch allfällige Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat für die Frage, ob ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, als entscheidungswesentlich dar (vgl. erneut VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
19 Dem gesonderten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ist daher-wie im Übrigen auch den weiteren Revisionsausführungen-nicht zu entnehmen, inwieweit sich durch Einholung des beantragten Gutachtens ein für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers günstigerer Sachverhalt hätte ergeben können (vgl. zur Pflicht eines Revisionswerbers, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers in konkreter Weise darzulegen, etwa VwGH 5.5.2026, Ra 2023/22/0031; 12.1.2026, Ra 2025/20/0524 bis 0526, jeweils mwN).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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