Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des R H, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2026, W241 2329548-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 2. Jänner 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision der Sache nach ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er führt dazu aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über wesentliches Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinweggesetzt, die entsprechenden Umstände nicht ausreichend erörtert und sei damit seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen.
8 Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach der hier maßgeblichen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 29.7.2026, Ra 2026/20/0400, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht legte seinen Erwägungen zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers das im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28. Februar 2026 zugrunde und berücksichtigte auch die einschlägigen Berichte von EUAA. Anhand der aus verschiedenen Quellen stammenden Berichte befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers und setzte sich mit dessen individueller Situation auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht ging in nicht unvertretbarer Weise davon aus, dass dem Revisionswerber, zwar die Rückkehr nicht in seine Heimatregion, jedoch mit Blick auf sein Alter, seine Fähigkeit, seinen Unterhalt aus eigenem durch Erwerbstätigkeit zu sichern, seinen Gesundheitszustand und die Möglichkeit von Unterstützung durch seine Familie, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus möglich und zumutbar sei.
10 Mit seinem lediglich pauschal gehaltenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision zeigt der Revisionswerber weder eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallprüfung auf, noch legt er dar, dass weitere amtswegige Ermittlungen erforderlich gewesen wären (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei Überprüfung einer Verletzung der Ermittlungspflicht vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
11 Werden Verfahrensfehler-wie hier Ermittlungs-und Begründungsmängel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss im Übrigen auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensfehler, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensfehler als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 30.7.2026, Ra 2026/20/0242, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision, die eine solche Relevanzdarlegung in der Zulässigkeitsbegründung zur Gänze vermissen lässt, nicht gerecht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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