Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des W S, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2025, W251 22948661/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Mai 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass weder der Revisionswerber noch sein Vater vor der Machtübernahme durch die Taliban Angehörige der afghanischen Streitkräfte gewesen seien und der Vater des Revisionswerbers nicht von den Taliban getötet worden sei. Auch dem Vorbringen, der Revisionswerber werde von den Taliban verfolgt, weil er die Zwangsheirat einer Frau mit einem Mitglied der Taliban verhindert habe, sei kein Glaube zu schenken. Ferner stamme der Revisionswerber, der in Afghanistan sozialisiert worden sei und dessen Frau und Kind dort lebten, aus einer finanziell gut situierten Familie. Daher sei er im Fall der Rückkehr weder von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen, noch werde er aus einem sonstigen Grund in eine hoffnungslose Lage geraten.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründen zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber und sein Vater seien keine ehemaligen Angehörigen der afghanischen Streitkräfte, entgegengetreten und dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht hätte anhand der vorgelegten Unterlagen und der Aussagen des Revisionswerbers bei seiner Vernehmung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gegenteiligen Feststellungen gelangen müssen. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass der Vater des Revisionswerbers von den Taliban getötet worden sei, und der Revisionswerber von den Taliban verfolgt werde, weil er die zwangsweise Verehelichung einer Frau mit einem Taliban verhindert habe. Auch hätte das Bundesverwaltungsgericht wegen der Angaben des Revisionswerbers nicht davon ausgehen dürfen, dass er in Afghanistan über ein finanziell leistungsfähiges familiäres Netzwerk verfüge.
8 Mit diesem Vorbringen richtet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
9Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
10Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. Es hat seine Feststellungen, wonach weder der Revisionswerber noch sein Vater Angehörige der afghanischen Armee gewesen seien, der Vater des Revisionswerbers nicht von den Taliban ermordet worden sei, und der Revisionswerber auch ansonsten keine asylrelevanten Gründe für eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können, umfassend und nachvollziehbar begründet. Anders als vom Revisionswerber behauptet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinen in den diversen Einvernahmen gemachten Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht detailliert mit den Angaben des Revisionswerbers betreffend seine individuelle Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befasst und nachvollziehbar dargelegt, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat auf ein finanziell gut situiertes familiäres Netzwerk zurückgreifen könne. All dem setzt er einerseits zum Teil bloß das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und andererseits stellt er zum Teil eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. zum im Revisionsverfahren bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzulegenden Maßstab etwa auch VwGH 4.9.2024, Ra 2024/20/0508). Folglich ist aber auch dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, soweit dieses von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben ausgeht, der Boden entzogen.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird erkennbar hinsichtlich der nicht erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber behauptet, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Berichten des UNHCR abgewichen und habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es „den Ausführungen des UNHCR“ nicht gefolgt sei. Dem Revisionswerber sei die Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dort herrschenden schwierigen Versorgungslage unzumutbar.
12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind, Auch den von der EUAA herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0208, mwN).
13Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen der Verletzung des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
14 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthält eine ausführliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich anhand aktueller Berichte zur Situation im Herkunftsstaat und unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber angesprochenen Einschätzung des UNHCR mit der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage. Es führte unter Bedachtnahme auf bestehende Risiken und Schwierigkeiten insbesondere aus, dass in Bezug auf den Revisionswerber keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen seien und er im Fall seiner Rückkehr zur Sicherung seiner Existenz auf ein tragfähiges familiäres Netz, das auch über finanzielle Ressourcen verfüge, zurückgreifen könne.
15 Es gelingt dem Revisionswerber mit seinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen fallbezogen nicht vor, unvertretbar begründet ist.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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