Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der F H, und 2. des K M, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 16. Februar 2026, 1. W615 2312778 1/16E und 2. W615 2312780 1/8E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des im April 2014 geborenen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige des Iran. Sie reisten im Juli 2024 rechtmäßig mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und hielten sich aufgrund befristeter Aufenthaltsbewilligungen nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeit jeweils bis zum 15. Jänner 2025 in Österreich auf. Am 14. Jänner 2025 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diese wurden im Wesentlichen mit der Verfolgung der Erstrevisionswerberin durch ihren Ehemann sowie durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer behaupteten Konversion zum Christentum begründet.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden je vom 21. März 2025 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils für nicht zulässig.
4 Soweit für die gegenständlichen Revisionen maßgeblich, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erstrevisionswerberin nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. Die revisionswerbenden Parteien hätten sohin im Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich zur Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der vorgebrachten Konversion der Erstrevisionswerberin. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regeln der Beweiswürdigung und der Begründungspflicht abgewichen, weil es eine völlig einseitige Beweiswürdigung zu Lasten der Erstrevisionswerberin durchgeführt habe. Zudem sei nicht erkennbar, an welchem „Maßstab das Bundesverwaltungsgericht den Zugang der Erstrevisionswerberin zur Religion“ messe. Überdies stelle das Bundesverwaltungsgericht überzogene Erwartungshaltungen an das theologische Wissen der Erstrevisionswerberin.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0710, mwN).
10 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die Verfolgung wegen einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. zum Ganzen VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0284 bis 0286, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich von der Erstrevisionswerberin einen unmittelbaren Eindruck verschafft hatte, mit ihrem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Konversion auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie bloß zum Schein und nicht aus innerer Überzeugung konvertiert sei. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird von den revisionswerbenden Parteien, die weitgehend pauschal eine unvertretbare Beweiswürdigung rügen und einige Aspekte aus der umfassenden Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes herausgreifen, nicht aufgezeigt. Anhand welcher Beweisergebnisse das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung andere Schlüsse hätte ziehen müssen und weshalb das Bundesverwaltungsgericht überzogene Anforderungen an das theologische Wissen der Erstrevisionswerberin gestellt haben soll, wird im Übrigen in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen gänzlich offengelassen.
12 Zudem rügen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung wegen Feststellungen aufgrund nicht aktueller Länderberichte und führen dazu aus, das Bundesverwaltungsgericht wäre aufgrund der volatilen Lage zum Entscheidungszeitpunkt verpflichtet gewesen, umfangreichere Ermittlungen durchzuführen oder zumindest die Medienberichte „rund um den Globus“ zu berücksichtigen. Es wäre verpflichtet gewesen „die UNHCR RL und die EUAA Country Guidelines“ zu beachten. Damit machen die revisionswerbenden Parteien einen Verfahrensmangel geltend.
13 Festzuhalten ist zunächst, dass mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse Mitte Februar 2026 die danach im Besonderen ab 28. Februar 2026 eingetretenen Änderungen in der Situation im Iran aufgrund des § 41 VwGG im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben haben.
14 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/20/0596, mwN).
15 Diesen Anforderungen wird in den Revisionen nicht nachgekommen. In der Zulässigkeitsbegründung wird pauschal eine volatile Lage im Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien behauptet. Es geht aus dem Zulässigkeitsvorbringen aber nicht einmal ansatzweise hervor, welche für die Entscheidung wesentlichen konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die individuelle Situation der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die vorgebrachte allgemeine Situation im Herkunftsstaat treffen und welche weiteren Ermittlungsschritte das Bundesverwaltungsgericht setzen hätte müssen.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von der EUAA herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0070). Von den revisionswerbenden Parteien wird aber weder aufgezeigt, welche konkreten Empfehlungen des UNHCR oder welche Leitlinien der EUAA das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet haben soll, noch wird ein Bezug zur individuellen Situation der revisionswerbenden Parteien hergestellt.
17 In den Revisionen, in denen zudem keine Revisionsgründe enthalten sind (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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