Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der N D und 2. der H N, die Zweitantragstellerin gesetzlich vertreten durch die Erstantragstellerin (ihre Mutter), beide vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2025, 1. W235 2312138 1/5E und 2. W235 2312140 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Die Revisionswerberinnen, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 13. Jänner 2025 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 22. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerberinnen gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. In Einem mit der Zurückweisung wurde festgestellt, dass sich die Revisionswerberinnen nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Den Revisionswerberinnen wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihre Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet, und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Die Revisionswerberinnen haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2025/18/0224, mwN).
Wien, am 4. November 2025
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