Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Dr. I, vertreten durch Mag. Michael Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025, W122 2242998 1/2E, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die am 23. November 1963 geborene Revisionswerberin steht als Richterin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Sie ist am 1. Juli 1991 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis eingetreten.
2 Mit Bescheid vom 15. April 2021 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ausgesprochen, dass das Besoldungsdienstalter der Revisionswerberin zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 8.681,3334 Tagen festgesetzt werde.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insofern statt, als es feststellte, dass das Besoldungsdienstalter der Revisionswerberin zum Stichtag 28. Februar 2015 9.003 Tage betrage. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin der 8. Jänner 1987 sei. Ab Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30. Juni 1979) bis zum Tag der Anstellung habe die Revisionswerberin sonstige Zeiten in Summe von 1.616 Tagen sowie Schul , Studien und Gerichtspraxiszeiten in Summe von 2.767 Tagen aufgewiesen. Der Überstellungsverlust betrage 1.460 Tage.
5 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag der 8. Jänner 1986 sei. Dabei seien sonstige Zeiten zu 42,86 % angerechnet worden. Der Unterschied zwischen Vergleichs und Vorrückungsstichtag betrage + 365 Tage.
6 Zur Zulassung der Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg.cit. im Verhältnis zueinander zu interpretieren seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts verweist. Zudem wendet sich die Revisionswerberin gegen die Anrechnung der sonstigen Zeiten lediglich im Ausmaß von 42,86 %, weil diese Zeiten bislang zur Hälfte angerechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte nach der „Gesetzeslage vor der Gesetzesänderung vom 16.11.2023 und unter Außerachtlassung der diskriminierenden Bestimmungen des Gesetzes entscheiden müssen“.
8 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulassung der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040, mwN).
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auf den vom Verwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochenen Aspekt des Verhältnisses des § 169f Abs. 3 GehG zu Abs. 9 leg.cit. keinen Bezug nimmt und der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ nicht entgegentritt (zum diesbezüglichen Erfordernis zur Begründung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision im Hinblick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes siehe erneut VwGH Ro 2024/12/0040, mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich (der Verweis auf) die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts als nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zu begründen.
14 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0039, mwN).
15 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0010, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulassung bzw. Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass mit diesen Rechtsfragen die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden