Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des T A (auch T A), vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2026, L527 2278084 1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 25. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, an Demonstrationen aktiv teilgenommen zu haben. Sein Bruder sei deswegen getötet worden. Zudem werde er wegen seines Onkels, der exilpolitisch tätig sei, gesucht.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde, im Rahmen derer der Revisionswerber erstmals vorbrachte, ihm drohe auch Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom Islam, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zunächst Ermittlungsmängel geltend. Das BVwG habe seine zur Verhandlung stellig gemachte Freundin sowie seinen in Deutschland lebenden Bruder nicht einvernommen. Diese hätten sowohl zu seinem Privat bzw. Familienleben als auch zu seinen Fluchtgründen, insbesondere zu seiner politischen und religiösen Einstellung, Angaben machen können. Ferner hätte das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Vorlage seines B2 Sprachzeugnisses auffordern müssen. Dieses hätte sich im Rahmen der nach Art. 8 EMRK anzustellenden Interessenabwägung zugunsten des Revisionswerbers auswirken müssen. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zu seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen.
9 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das BVwG habe es unterlassen, seine Freundin sowie seinen Bruder im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen bzw. seiner politischen und religiösen Einstellung als Zeugen einzuvernehmen, ist festzuhalten, dass weder der Revisionswerber behauptet, einen darauf gerichteten Beweisantrag gestellt zu haben, noch ist ein solcher aus dem Akteninhalt ersichtlich, weshalb allenfalls nur die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 in Betracht käme.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. erneut VwGH 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN).
11 Dass dem BVwG, welches den Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung eingehend zu seinem Fluchtvorbringen befragte, bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre und ihm unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erscheinen hätten müssen, vermag die Revision, die von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen ausgeht, ohne dabei der Beweiswürdigung des BVwG stichhaltig entgegenzutreten, nicht aufzuzeigen.
12 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH erneut 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN).
13 Gegenständlich führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, und kam unter anderem aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in seinem Aussageverhalten zum Schluss, dass dem Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle Gefährdung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seines exilpolitisch tätigen Onkels drohe. Der Revisionswerber habe ferner keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine ernsthafte Abwendung vom Islam dargetan, zudem stehe es ihm bei einer Rückkehr in den Irak frei, ein religionsfreies Leben zu führen. Auch unter Berücksichtigung des Risikoprofils „sunnitischer Araber“ seien keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Gefährdungsannahme erkennbar.
14 Dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des BVwG gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. abermals VwGH 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN).
15 Schließlich wendet sich der Revisionswerber (erkennbar) auch gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und bringt in diesem Zusammenhang vor, das BVwG sei zu Unrecht dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Freundin nicht nachgekommen und habe seine Ermittlungspflicht dahingehend verletzt, dass es den Revisionswerber nicht zur Vorlage seines B2 Sprachzeugnisses aufgefordert habe.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2025/14/0350 bis 0354, mwN).
17 Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/14/0095 bis 0096, mwN).
18 Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber mit seinem im Wesentlichen sein eigenes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wiederholenden Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das BVwG die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Freundin nicht in Abrede stellte und nachvollziehbar begründete, warum es von der beantragten Einvernahme der Zeugin Abstand genommen hat.
19 Es gelingt dem Revisionswerber auch nicht, darzutun, dass das BVwG durch die Abstandnahme von der Aufforderung zur Vorlage des B2 Zeugnisses grob fehlerhaft gegen seine amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen hätte, zumal das BVwG von guten Deutschkenntnissen des Revisionswerbers ausging und diese der Interessenabwägung zugrunde legte.
20 Somit zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht auf, dass dem BVwG bei der Interessenabwägung im Licht der genannten Leitlinien ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
22 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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