Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des H F, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024, W278 2287243 1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe sich entschlossen, aus seiner Heimat zu fliehen, um nicht am Krieg teilnehmen zu müssen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab diesem Antrag mit Bescheid vom 11. April 2016 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft I. dem BFA mit, dass ein gegen den Revisionswerber eingeleitetes Ermittlungsverfahren betreffend einen Vorfall vom 5. Juli 2020 in einem näher bezeichneten Lokal in I. wegen des Verdachts der versuchten geschlechtlichen Nötigung gemäß den §§ 15, 202 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) eingestellt worden sei.
4 Aufgrund einer Sexualstraftat vom 25. Juni 2022 in I. verurteilte das Landesgericht I. als Schöffengericht den Revisionswerber mit Urteil vom 5. Dezember 2022, 25 Hv 99/22p, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung/Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,00 an die Privatbeteiligte. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts I. vom 23. Februar 2023, 7 Bs 22/23b, nicht Folge gegeben.
5 In weiterer Folgte erkannte das BFA dem Revisionswerber mit Bescheid vom 16. Jänner 2024 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 In seiner Begründung stellte das BVwG u.a. den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt zusammengefasst fest und führte aus, das Strafgericht habe bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Revisionswerbers hingegen als mildernd gewertet. Das BVwG ging davon aus, dass ein weiterer Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und hielt beweiswürdigend dazu fest, die aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers resultierende Gefährdungsprognose ergebe sich in Zusammenschau mit der „absoluten Uneinsichtigkeit“ des Revisionswerbers im Zuge der Verhandlung. Die unter Beachtung näher zitierter Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung „aufgezeigte fehlende Reue und Einsichtigkeit“ des Revisionswerbers bezüglich der von ihm begangenen Straftaten werde dadurch bestätigt, dass er seiner Ehefrau gegenüber lediglich erzählt habe, dem Opfer geholfen zu haben. Diese Einschätzung werde auch nicht dadurch relativiert, dass der Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung vage und unsubstantiiert angegeben habe, viel gelernt zu haben, seine Grenzen einzusehen und künftig überlegte Handlungen auszuüben, als aus seinem Gesagtem letztlich nicht hervorgehe, welche Grenzen er überschritten habe und in welcher Hinsicht er viel gelernt habe. Da der Revisionswerber keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt habe, habe nicht festgestellt werden können, dass er seit seiner Verurteilung eine Therapie absolviert oder sonstige Resozialisierungsbemühungen getätigt habe.
8 Rechtlich folgerte das BVwG hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), nämlich die Urteile des EuGH jeweils vom 6. Juli 2023, C 663/21, C 402/22 und C 8/22, und das sich auf diese Urteile berufende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 , der Revisionswerber habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und damit den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Das BVwG bejahte das Vorliegen aller Tatbestandselemente nach diesen Bestimmungen, insbesondere, dass vom Revisionswerber weiterhin eine große Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe, und kam zum Ergebnis, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Revisionswerber ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen sei.
9 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, der zuständige Richter des BVwG habe in der Verhandlung das gegen den Revisionswerber geführte Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2020 wegen des Verdachts der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB thematisiert, obwohl dieses Verfahren eingestellt worden sei. Der Richter habe durch drei näher zitierte Fragen an den Revisionswerber und seine Ehefrau klar zu verstehen gegeben, dass auch aus dem ersten Vorfall aus dem Jahr 2020 eine Gefährlichkeit des Revisionswerbers abzuleiten sei, wenngleich diesem diesbezüglich kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden habe können. Diese Vorhalte seien „mehr als nur geeignet“ gewesen, die „volle Unbefangenheit“ des Richters in Zweifel zu ziehen, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Die Revision sei daher nicht nur zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sondern auch, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin fehle, ob ein Richter gemäß § 6 VwGVG befangen sei, wenn er einem Asylwerber ein gegen ihn eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren dennoch zum Vorwurf mache. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels sei offenkundig.
10 Des Weiteren gehe aus dem Verhandlungsprotokoll lediglich hervor, dass der Revisionswerber gefragt worden sei, ob er ergänzendes Vorbringen erstatten oder weitere Urkunden bzw. Bescheinigungsmittel vorlegen möchte. Der Revisionswerber sei hingegen nie nach konkreten Therapiemaßnahmen oder Bestätigungen gefragt worden, weshalb das BVwG seiner „Amtswegigkeitspflicht gemäß § 18 AsylG 2005“ nicht nachgekommen sei. Auch dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dazu wurde gemeinsam mit der Revision eine Bestätigung der Justizanstalt I. vom 2. Juli 2024 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass sich der Revisionswerber seit Juli 2023 aufgrund seiner Sexualstraftat in psychotherapeutischer Behandlung (wöchentliche Frequenz) befinde.
11 Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall aus näher genannten Gründen (u.a. keine geplante Tat, Strafrahmen wurde „lediglich“ zu rund einem Drittel ausgeschöpft, keine Verurteilung nach § 201 Abs. 2 StGB) noch nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden, weshalb die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision eine Befangenheit des erkennenden Richters geltend und bezieht sich dabei auf den Ausschlussgrund nach § 6 VwGVG. Danach haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Dabei genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob eine am Verfahren beteiligte Person bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN).
18 Im gegenständlichen Fall leitet die Revision die behauptete Befangenheit des erkennenden Richters daraus ab, dass dieser in der Verhandlung das gegen den Revisionswerber geführte Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2020 wegen des Verdachts der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB thematisiert und das zugrundeliegende Verhalten dem Revisionswerber angelastet habe, obwohl dieses Verfahren eingestellt worden sei.
19 Dazu ist festzuhalten, dass die in der Revision angeführten Zitate aus der Verhandlung nicht erkennen lassen, dass dem Richter der Vorwurf der Befangenheit zu machen wäre. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Ermittlung des relevanten Sachverhalts in einem Aberkennungsverfahren ein betreffend den Revisionswerber eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. das dahinterstehende wenn auch nicht strafrechtlich relevante Verhalten überhaupt nicht angesprochen werden dürfte. Vielmehr zielt das Vorbringen des Revisionswerbers zum Vorliegen einer Befangenheit erkennbar darauf ab, die Beweiswürdigung des BVwG zu bekämpfen.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. VwGH 11.6.2024, Ra 2023/18/0398, mwN).
21 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, die im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose keine Bezugnahme auf das eingestellte Ermittlungsverfahren betreffend den Revisionswerber erkennen lassen, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird mit den Ausführungen in der Revision nicht dargetan.
22 Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblickt, dass der Revisionswerber nie nach konkreten Therapiemaßnahmen oder Bestätigungen gefragt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber vom BVwG unstrittig in der Verhandlung danach gefragt wurde, ob er ergänzendes Vorbringen erstatten oder weitere Urkunden bzw. Bescheinigungsmittel vorlegen möchte, was er verneinte.
23 Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2020/18/0430, mwN). Dies zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auf, zumal sie nicht darzulegen vermag, weshalb es für das BVwG im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen. Wenn die Revision vermeint, bei weiteren amtswegigen Ermittlungen hätte das BVwG feststellen können, dass sich der Revisionswerber seit Juli 2023 aufgrund der Sexualstraftat in psychotherapeutischer Behandlung befinde und „auch bereits gewisse Therapieerfolge“ erzielen habe können, steht diese Behauptung zudem im Widerspruch zur gleichzeitig vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt I. vom 2. Juli 2024, wonach der Revisionswerber trotz „fast einjähriger psychotherapeutischer Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Aspekten ... den sexuellen Übergriff bzw. jegliche sexuelle Handlungen weiterhin in Abrede“ stellt. Die fehlende Schuldeinsicht und Reue wurde vom BVwG in seiner Beurteilung der Gefährlichkeit aber tragend mitberücksichtigt. Dass bei Durchführung weiterer Ermittlungen ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, vermag die Revision somit nicht darzutun.
24 Die Revision wendet sich des Weiteren gegen die Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber sei wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden, da es sich um keine „geplante Tat“ gehandelt habe, der Strafrahmen „lediglich“ zu rund einem Drittel ausgeschöpft worden sei und der Revisionswerber auch „nur nach § 201 Abs. 1“ StGB (nicht nach § 201 Abs. 2 StGB) verurteilt worden sei.
25 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG in nicht zu beanstandender Weise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. grundlegend VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C 402/22, C 8/22 sowie C 663/21) Bedacht genommen, auf die dort formulierten Leitlinien abgestellt und die maßgeblichen Kriterien berücksichtigt hat. Ausgehend davon hat es unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des Einzelfalls eine vertretbare Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach der genannten Norm vorliegen. Daran vermögen die Versuche der Revision, die besonders verwerfliche Straftat durch Hinweis auf potentiell noch schwerere Begehungsformen zu relativieren, nichts zu ändern.
26 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
27 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2024