Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des P, vertreten durch die TKT Rechtsantwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach-Berg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juni 2026, RV/5100064/2026, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 13. September 2023 wurde der Revisionswerber-nach Übermittlung eines Vorhaltes, der vom Revisionswerber unbeantwortet blieb-zur Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kammerumlage, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, sowie Stundungszinsen) der S GmbH (Primärschuldnerin) für näher angeführte Zeiträume, in denen der Revisionswerber deren Geschäftsführer war, herangezogen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt-nach Übermittlung eines Ergänzungsersuchens, dem der Revisionswerber nicht nachkam-mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2024 ab und reduzierte zugleich den Haftungsbetrag aufgrund einer Gutschrift der Primärschuldnerin aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, das über die S GmbH eröffnete Sanierungsverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichtes vom Februar 2023 rechtskräftig aufgehoben worden, wobei die Sanierungsquote von 20% bereits entrichtet worden sei.
5 Der Revisionswerber sei ab dem Jahr 2013 (und auch im haftungsgegenständlichen Zeitraum) alleiniger Geschäftsführer der S GmbH gewesen.
6 Die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten der S GmbH seien zwischen dem 16. November 2020 und dem 16. Juli 2022 fällig gewesen.
7 Der Revisionswerber habe nicht nachgewiesen, dass der Abgabengläubiger im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter behandelt worden sei bzw. in welchem Ausmaß die Abgabenverbindlichkeiten getilgt worden wären, wenn alle Gläubiger gleich behandelt worden wären.
8 Ab Fälligkeit der ersten haftungsrelevanten Abgabe seien von der Primärschuldnerin nahezu monatlich Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Die Zahlungsvereinbarungen seien nicht eingehalten worden, sodass regelmäßig Terminverlust eingetreten sei.
9 Aus der vom Revisionswerber im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Excel-Tabelle des Betriebsmittelkontos sei ersichtlich, dass während des gesamten haftungsgegenständlichen Zeitraumes manche Gläubiger zu 100% befriedigt worden seien. Es seien die Gehälter bezahlt, verschiedene Zug-um-Zug Geschäfte getätigt (etwa „Tanken, Mautgebühren, Laptoprucksack, Laptoptasche, etc.“) und Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes (etwa „Miete, Grundgebühr Mobile Daten, Leasingraten, Vollkaskoversicherung, Rechtschutzversicherung, Workshops, Sponsoring, Visitenkarten, Softwarelizenzen, etc.“) bestritten worden. Die im Rahmen des Vorlageantrages vorgelegte „Auflistung der Gläubigergleichbehandlung“ sei offensichtlich unvollständig, weil jedenfalls die Zug-um-Zug Geschäfte fehlten.
10 Es sei-obwohl mehrfach angefordert-keine vollständige Darstellung vorgelegt worden, aus der zweifelsfrei hervorgehe, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin zur Verfügung gestanden seien, welche Gläubiger mit welchen Forderungen dem gegenübergestanden und wie diese Mittel auf die Gläubiger verteilt worden seien. Bis zuletzt sei der Revisionswerber eine Berechnung schuldig geblieben, aus der hervorgehe, in welchem Ausmaß die Abgabenverbindlichkeiten bedient worden wären, wenn sämtliche Gläubiger im gleichen prozentuellen Ausmaß befriedigt worden wären.
11 Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass der Revisionswerber keinen Nachweis erbracht habe, aus dem hervorgehe, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden wäre.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht-nach Darlegung der Grundsätze der Geschäftsführerhaftung mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-im Wesentlichen aus, die mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenverbindlichkeiten würden am Abgabenkonto der Primärschuldnerin nach wie vor zur Gänze unberichtigt aushaften.
13 Der Umstand, dass die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene-zur Reduzierung des Haftungsbetrages führende-Verrechnung unrichtig gewesen sei, sei dem Revisionswerber (zu Handen seines Vertreters) vorgehalten worden, der dazu keine Stellungnahme abgegeben habe. Diese unrichtige Verrechnung werde nunmehr richtiggestellt.
14 Der Revisionswerber habe im gesamten Verfahren betont, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei eingehalten worden und für die gänzliche Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten hätten die liquiden Mittel gefehlt. Trotz mehrfacher diesbezüglicher Aufforderung sei im Verfahren nicht dargelegt worden, dass der Revisionswerber dafür Sorge getragen habe, dass alle Gläubiger gleich behandelt würden.
15 Dem Vorbringen, wonach die Umsatzsteuer für August 2022 wegen der Eröffnung des Sanierungsverfahrens nicht überwiesen worden sei, ansonsten diese Zahlung ohnehin anfechtbar gewesen wäre, werde entgegengehalten, dass ausschließlich im Insolvenzverfahren zu prüfen sei, ob geleistete Zahlungen nach der Insolvenzordnung anfechtbar seien. Die im Abgabenverfahren entscheidende Frage der Gläubigergleichbehandlung bleibe davon völlig unberührt.
16 Es seien zwar nahezu monatlich Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden; bereits bei Fälligkeit der ersten gewährten Rate sei schon das nächste Ansuchen eingebracht worden. Die immer wieder in Aussicht gestellten Zahlungen seien in der Folge aber nicht getätigt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibe der Tag, an dem die Abgabenschulden fällig geworden seien, durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) unberührt; es werde lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändere nichts daran, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliege. Auch wäre ein Abgabenausfall keinesfalls eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben sei.
17 Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen werde, möge dies allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausschließen. Keinesfalls entschuldige es den Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirke, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutreffe. Das bereits bestehende Risiko für die Einbringlichkeit der Abgabe solle durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht werden. Für eine „gefährdete Abgabe“ komme daher eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, sie sei sofort zu entrichten bzw. sei dem Abgabengläubiger-durch Verweigerung der Zahlungserleichterung-die Möglichkeit zu sofortigen Einbringungsmaßnahmen zu wahren. Blieben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann habe der Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt habe, ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten.
18 Hinsichtlich der Lohnsteuer gelte das Gleichbehandlungsgebot nicht. Werde die Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liege ein pflichtwidriges Verhalten der dafür verantwortlichen Person vor. Dabei sei ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
19 Insgesamt sei daher von einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Revisionswerber hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen; diese Verletzung sei auch kausal für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin.
20 Abschließend begründete das Bundesfinanzgericht die Ermessensübung.
21 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
22 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
25 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Bundesfinanzgericht habe die an den Geschäftsführer gestellten Anforderungen an den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung in einer Weise angewendet, die die qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast faktisch in eine kaum erfüllbare vollständige Beweislast umdeute. Er habe mit der-gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten-Excel-Tabelle und dem Vorbringen in der Beschwerde einen ausreichenden Nachweis erbracht.
26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu führen und darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0065, mwN). Behauptet der Vertreter, dass die liquiden Mittel der Gesellschaft nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden ausgereicht hätten, trifft ebenfalls ihn die Verpflichtung nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger-bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits-an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, andernfalls er für die gesamte Abgabenforderung haftet (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, mwN).
27 Auch wenn die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen nicht bedeutet, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. etwa VwGH 26.8.2024, Ra 2024/13/0023, mwN), liegt es primär am Haftungspflichtigen, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun. Es ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft und ihrer Gebarung bei oder nach Fälligkeit der Abgabenschuld erforderlich (vgl. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067).
28 Das Bundesfinanzgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen (insbesondere auch mit der in der Revision angesprochenen Excel-Tabelle) auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass dieser den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verletzt habe, weil er im haftungsgegenständlichen Zeitraum bestimmte Gläubiger zu 100% befriedigt habe (etwa durch die Zahlung von Löhnen und der Miete). Dass eine Privilegierung von Gläubigern auch dann gegeben ist, wenn laufende Betriebsaufwendungen-auch wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist-gezahlt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 19.2.2002, 98/14/0189); dies gilt ebenso für Zug-um-Zug Geschäfte (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050, mwN).
29 Das Bundesfinanzgericht hat weiters ausgeführt, den vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Die vorgelegte Darstellung sei unvollständig, es seien weder das Gesamtausmaß der finanziellen Mittel noch sämtliche Gläubiger mit ihren jeweiligen Forderungen aufgelistet worden.
30 Auf diese Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes geht der Revisionswerber nicht ein. Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung, er habe mit der Vorlage der Excel-Tabelle seine Nachweisverpflichtungen erfüllt, kann er nicht aufzeigen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
31 Dass die Haftung gemäß § 9 BAO auch-und insbesondere-bei einer Insolvenz der Gesellschaft (als Primärschuldnerin) im eine (allfällige) Quote übersteigenden Ausmaß zum Tragen kommt, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ausdrücklich VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001, mwN, zum damaligen Rechtsinstitut des [Zwangs-]Ausgleichs) und ist daher entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht klärungsbedürftig.
32 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auch die im haftungsgegenständlichen Zeitraum bewilligten Zahlungserleichterungen thematisiert, sind ihm die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes entgegenzuhalten, wonach die-aufgrund der laufend gestellten Zahlungserleichterungsansuchen getroffenen-Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten worden seien, womit regelmäßig Terminverlust eingetreten sei. Im Übrigen ändert ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen nichts daran, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt (vgl. VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106, sowie 21.12.2005, 2001/14/0154, jeweils mwN).
33 Der Revisionswerber stellt in den Raum, die Geltendmachung der Haftung „erst“ nach Durchführung des Sanierungsverfahrens bzw. „erst“ nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes sei - im Hinblick auf die Ermessensentscheidung - unzulässig. Weshalb die Abgabenbehörde ihn bereits zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt zur Haftung hätte heranziehen sollen, legt er allerdings nicht dar. Er behauptet auch nicht, die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO wäre zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten.
34 Abschließend zieht der Revisionswerber in Zweifel, ob das Bundesfinanzgericht die mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Reduktion des Haftungsbetrages - weil es diese Reduktion als unrichtig angesehen habe - hätte rückgängig machen dürfen.
35 Mit diesem Einwand übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden hat und gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich demnach, dass vom Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist (vgl. dazu ausführlich VwGH 29.6.2022, Ra 2021/15/0072, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung, deren Wirksamkeit gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den Vorlageantrag nicht berührt wird, tritt mit dem Ergehen der abschließenden meritorischen Beschwerdeerledigung (hier also der Abweisung der Beschwerde) aus dem Rechtsbestand (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2023/13/0120, mwN).
36 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise