Ra 2021/15/0072 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn in der Beschwerdesache eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, kann das VwG in der meritorischen Beschwerdeentscheidung nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides (Erstbescheides) getretene Beschwerdevorentscheidung aufheben, abändern oder bestätigen, weil im Verfahren nach dem VwGVG 2014 dem Ausgangsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert wird.