Erfolgte die Verpfändung des Sparbuches bereits vor Übernahme der Geschäftsführung durch den als Haftungspflichtigen herangezogenen Geschäftsführer und bestand für diesen keine Möglichkeit, diese Verpfändung aufzuheben, liegt keine vorwerfbare Pflichtverletzung vor, weshalb die diesbezüglichen Mittel und die damit getilgten Verbindlichkeiten nicht in die Differenzquotenrechnung aufzunehmen sind.
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