Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der ZgmbH, vertreten durch die Jirovec&Partner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Oktober 2025, Zl. VGW-107/V/014/14906/2023-2, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme in einer Angelegenheit der Wiener Reinhalteverordnung 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2023 betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Die ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2019 sei der revisionswerbenden Partei gemäß (u.a.) § 5 Wiener Reinhalteverordnung 2008 aufgetragen worden, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einen näher bezeichneten sanitären Übelstand (u.a. Taubenkadaver, -kot- und -federn in einem offenen Dachausbau und Stiegenhaus) auf einer Liegenschaft in 1010 Wien zu beseitigen.
3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. April 2023 sei dieser Bescheid im Beschwerdeverfahren mit der Maßgabe bestätigt worden, dass der Beginn der vierwöchigen Leistungsfrist mit 31. März 2023 festgesetzt worden sei.
4 Nachdem die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei mehrere Nachfristen zur Beseitigung des in Rede stehenden Übelstandes, zuletzt bis zum 26. September 2023, gesetzt und für den Fall der Nichtbefolgung jeweils die Ersatzvornahme angedroht habe, habe sie mit dem gegenständlichen, vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 27. September 2023 wegen nicht vollständiger Erfüllung der sich aus dem Bescheid vom 2. Oktober 2019 ergebenden Beseitigungsverpflichtung die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG angeordnet.
5 In der Zeit von 16. Oktober bis 19. Oktober 2023 seien behördliche „Sofortmaßnahmen“ zur Beseitigung des Übelstandes gegründet auf (u.a.) § 8 Wiener Reinhalteverordnung 2008 gesetzt worden.
6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 seien der revisionswerbenden Partei die Kosten für die in der Zeit von 16. Oktober bis 19. Oktober 2023 vorgenommene Beseitigung des auf der Liegenschaft festgestellten Übelstandes in der Höhe von € 6.710,71 gemäß u.a. § 8 Wiener Reinhalteverordnung 2008 iVm. § 76 Abs. 2 AVG vorgeschrieben worden.
7 Dieser Bescheid sei im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2025 bestätigt worden. In der Begründung dieses Erkenntnisses sei festgehalten worden, dass es sich bei den von der Behörde gesetzten „Sofortmaßnahmen“ nicht um Vollstreckungshandlungen im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. April 2023, sondern um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe.
8 Die in der Folge gegen die in der Zeit zwischen 16. Oktober und 19. Oktober 2023 gesetzten „Sofortmaßnahmen“ erhobene Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. April 2025 als verspätet zurückgewiesen worden.
9 Am 16. Oktober 2024 habe die belangte Behörde gemäß § 8 Wiener Reinhalteverordnung 2008 als (weitere) „Sofortmaßnahme“ die Beseitigung „jener“ Verunreinigungen durch Fachfirmen sowie die Desinfektion durch die Magistratsabteilung 15 angeordnet.
10 Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass angesichts der Durchführung der „Sofortmaßnahme“ vom 16. Oktober 2024, die sich nicht als Vollstreckungshandlung in einem Vollstreckungsverfahren darstelle, sondern als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei, kein rechtliches Interesse der revisionswerbenden Partei an der Entscheidung über die Anordnung der Ersatzvornahme mehr bestehe. Die angeordnete Ersatzvornahme sei durch die zwischenzeitig erfolgte Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt „hinfällig“ geworden. Infolgedessen sei Gegenstandslosigkeit eingetreten, weshalb das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen sei.
11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ausgegangen.
12 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch begründet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass bestimmte Überlegungen betreffend die Einstellung eines Revisionsverfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragen werden können. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das gilt sinngemäß für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058).
15 Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058).
16 Fallbezogen ist das Verwaltungsgericht - wie die Revision mit Erfolg aufzuzeigen vermag - vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu Unrecht ausgegangen:
17 Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27. September 2023 ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG betreffend die Beseitigung des Übelstandes an, zu dessen Entfernung die revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 verpflichtet worden war.
18 Bei der Anordnung einer Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinn von § 10 Abs. 2 VVG (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0113). Gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle hatte die gegen den Bescheid vom 27. September 2023 erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei daher keine aufschiebende Wirkung. Einen entsprechenden Hinweis enthielt auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides.
19 Der Bescheid vom 27. September 2023, mit dem die Ersatzvornahme angeordnet wurde, ermächtigte ab seiner Erlassung zur Setzung realer Zwangsakte, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Vollstreckungsverfahrens durch die Behörde abgewartet werden musste. Da die Vollstreckungsverfügung notwendigerweise die Grundlage für die Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren folgender realer Zwangsakte ist, die einen Eingriff in die Sphäre des Betroffenen darstellen, ist in einem Rechtsmittelverfahren u.a. zu prüfen, ob der Bescheid betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 19.5.1993, 89/09/0005).
20 Übereinstimmend führen die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde sowie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung aus, dass die mit Bescheid vom 27. September 2023 angeordnete Ersatzvornahme bereits beginnend mit demselben Tag sowie in den darauffolgenden Tagen durch Zwangsakte der Behörde umgesetzt wurde. Eine Auseinandersetzung damit ist im angefochtenen Beschluss unterblieben.
21 Durch die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit dem angefochtenen Beschluss erwuchs der Bescheid vom 27. September 2023 in Rechtskraft (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2018/11/0018, mwN). Das hätte etwa zur Folge, dass die aus § 4 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1 VVG auf der Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügung in der Anfechtung eines allfälligen Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden könnte, die die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme in Frage stellen (VwGH 21.4.2026, Ra 2023/05/0216).
22 In Anbetracht dessen würde die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht, fallbezogen sei es zu einem Wegfall des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 27. September 2023 angeordnete Ersatzvornahme gekommen, dazu führen, dass für die revisionswerbende Partei keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bestünde.
23 Bereits aus diesen Erwägungen verkannte das Verwaltungsgericht die Rechtslage und belastete den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist (vgl. etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN).
Wien, am 15. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden