Aus dem Spruch des Entziehungsbescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde, ausgehend vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Verbot der Neuerteilung der Lenkberechtigung bis zur "Feststellung" der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur "Beibringung eines gem. § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens" durch die Revisionswerberin verfügt hat. Durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit einhergehende Rechtskraft dieses Bescheides stünde dieser Spruch (der mit der hg. Judikatur nicht im Einklang steht; vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/11/0014, Rn 14, und die dort zitierte Vorjudikatur) somit einer (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung entgegen, solange die Revisionswerberin den genannten Anordnungen dieses Entziehungsbescheides nicht entsprochen hat. Entgegen der Ansicht des VwG besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an einer meritorischen Entscheidung über den Entziehungsbescheid.