Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision 1. der V S und 2. des J S, beide vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2026, Zl. W227 2340998-1/5E, betreffend Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 23. März 2026 wurde gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 Z 3 Schulpflichtgesetz der häusliche Unterricht für den (im Dezember 2010 geborenen) Zweitrevisionswerber mit sofortiger Wirkung untersagt und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2026 wurde die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die zu Ra 2026/10/0120 bis 0121 protokollierte, am 16. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht eingebrachte und am 17. Juni 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision, die mit hg. Beschluss vom 3. Juli 2026 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde.
4 Mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 1929/2026-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2026 ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Daraufhin erhoben die revisionswerbenden Parteien die nunmehr vorliegende, am 1. September 2026 beim Verwaltungsgericht eingebrachte und am 9. September 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision, die zu Ra 2026/10/0186 bis 0187 protokolliert wurde.
6 Die Revision ist nicht zulässig.
7 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen ist, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingebracht hat (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2025/13/0017, mit Verweis auf VwGH 17.5.2024, Ra 2024/04/0160 u.a.; 22.2.2024, Ra 2024/21/0023; 5.5.2021, Ra 2021/16/0026; 12.6.2019, Ra 2019/13/0018). Die revisionswerbenden Parteien haben ihr Revisionsrecht bereits durch die Erhebung der zu Ra 2026/10/0120 bis 0121 protokollierten Revision verbraucht.
8 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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