Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des E O, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2022, G315 2233083-1/44E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1964 geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Aufgrund dessen Straffälligkeit erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 5. Juni 2020 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, die Abschiebung des Revisionswerbers „in die Türkei“ sei zulässig, und es setzte in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbotes auf zehn Jahre herab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Im Übrigen wird zur weiteren Vorgeschichte auf den in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0133, verwiesen. Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof eine gegen das genannte Erkenntnis des BVwG vom 21. Dezember 2022 erhobene erste Revision des Revisionswerbers vom 8. August 2023 mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen.
4 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 wies der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die gemäß § 24a VwGG zu leistende Eingabengebühr, den dieser gemeinsam mit seiner Revision vom 8. August 2023 gestellt hatte, ab.
5 Die nunmehr vorliegende Revision vom 29. Jänner 2024 richtet sich neuerlich gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21. Dezember 2022, wobei offenbar zur Darlegung der Rechtzeitigkeit der Revision darauf hingewiesen wird, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2023 (gemeint: 12. Dezember 2023) dem Revisionswerber am 18. Dezember 2023 zugestellt worden sei.
6 Die vorliegende Revision erweist sich als unzulässig, weil der Revisionswerber bereits durch die Erhebung der zu Ra 2023/21/0133 protokollierten Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat. (vgl. etwa VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0265 bis 0268, sowie VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0018, Rn. 17, mwN; siehe aus der letzten Zeit auch VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0271, mwN). Das wurde bei Einbringung der zweiten Revision offenbar außer Acht gelassen.
7 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Verbrauchs des Revisionsrechts ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2024
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