Zur Prüfung der behaupteten Verletzung des "Rechts auf Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Verfahrensvorschriften zum Zwecke des Grundrechtsschutzes nach Art. 144 Abs. 3 iVm Abs. 2 B-VG" sowie des "Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG" ist der Verwaltungsgerichtshof daher nicht berufen (vgl. zu letzterem VwGH 29.6.1988, 88/09/0084).
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