Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Juli 2026, E 301/18/2026.004/013, betreffend ein Verfahren nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz (mitbeteiligte Partei: DDr. A B), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingaben vom 6. Oktober 2025 begehrte der Mitbeteiligte Zugang zur Information u.a. betreffend die Genehmigung eines Jagdgatters für eine namentlich genannte juristische Person (in der Folge kurz: Betroffene), die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nun: revisionswerbende Partei), nachdem der Betroffenen zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war, die diese wahrnahm, nicht gewährt wurde.
2 Mit dem daraufhin vom Mitbeteiligten beantragten Bescheid vom 2. Jänner 2026 gewährte die revisionswerbende Partei dem Mitbeteiligten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b sowie § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den beantragten Zugang zur Information nicht und begründete dies im Wesentlichen mit den Geheimhaltungsgründen des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG im Hinblick auf die Betroffene sowie des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG für weitere behördliche Verfahren.
3 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, und es verpflichtete die revisionswerbende Partei dem Mitbeteiligten binnen vier Wochen die Bewilligung zur befristeten Sperre des „Tiergartens Schützen am Gebirge“-also den Inhalt des Spruchs eines näher bezeichneten Bescheids der revisionswerbenden Partei-schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis zu bringen.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht, das in seinem Verfahren von der Betroffenen ebenfalls eine (die Informationsgewährung ablehnende) Stellungnahme einholte, hielt begründend-soweit für das Revisionsverfahren von Belang-fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Spruch des Bescheides sei, mit dem die abgefragte behördliche Genehmigung erteilt worden sei.
5 Inhaltlich prüfte es die von der Behörde angezogenen Geheimhaltungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b, Z 7 lit. a und b IFG und verneinte deren Vorliegen.
6 Abschließend argumentierte das Verwaltungsgericht „[z]ur Parteistellung der ‚betroffenen Person‘ iSd § 10 IFG“ mit näher ausgeführter Begründung, dass der vom Auskunftsbegehren betroffenen Person entsprechend § 8 AVG Parteistellung im Verfahren auf Informationsgewährung zukomme.
7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete es fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
8 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst geltend gemacht, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob der betroffenen Person iSd § 10 Abs. 1 IFG Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zukomme. Die revisionswerbende Partei vertrete dabei die Ansicht, dass mit der Möglichkeit zur Anhörung der betroffenen Person keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, sondern nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Die grundsätzliche Rechtsfrage wird von ihr in der Bedeutung der Entscheidung dieser Frage für künftige IFG-Verfahren gesehen.
11 Der Revision mangelt es an der Berechtigung zu ihrer Erhebung:
12 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung über die Revision.
13 Ein Rechtsschutzbedürfnis - welches eine der Prozessvoraussetzungen für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellt - liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll (vgl. zum Ganzen VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, mwN).
14 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt nach Art. 133 Abs. 4 B-VG neben einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere etwa weil zu dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, voraus, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.
15 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Zugang zu der vom antragstellenden Mitbeteiligten begehrten Information nicht gewährt wurde, entschieden und-wegen seiner Beurteilung als ein Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen durch die revisionswerbende Behörde-gemäß § 11 Abs. 3 IFG ausgesprochen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
16 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung ist somit der Zugang zur begehrten Information bzw. die (Un-)Rechtmäßigkeit der Verwehrung des Zugangs zur Information durch die revisionswerbende Behörde.
17 Nach § 10 Abs. 1 IFG hat das zuständige Organ, wenn die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen eingreift, diese betroffene Person vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören und von der Informationserteilung nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen, wenn sich diese gegen die Erteilung der Information ausgesprochen hat oder sie nicht gehört wurde.
18 Wenn das Informationsbegehren nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist (§ 10 Abs. 2 IFG).
19 Gegenständlich wurde die betroffene Person - nach dem unstrittigen Verfahrensgang - sowohl von der Behörde als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gehör gewährt und sie gab Stellungnahmen ab, in welchen sie sich gegen die Informationsgewährung aussprach.
20 Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen deshalb schon abstrakt nicht auf, dass eine Entscheidung über die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in der Hauptsache des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Verfahrens nach § 11 IFG zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
21 So wie aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (siehe dazu VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078, mwN) ist der Verwaltungsgerichtshof aber auch aufgrund einer von der belangten Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG erhobenen Amtsrevision nicht berufen, sich zu einer bloß theoretisch-abstrakten Rechtsfrage zu äußern (in diesem Sinn etwa schon VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010) oder eine den Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht tragende Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/09/0254 und 0255, mwN).
22 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2026
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