Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 NÖ L-PVWO ist die Möglichkeit der Verbesserung von Wahlvorschlägen auf die in § 11 Abs. 4 NÖ L-PVWO genannten Voraussetzungen eingeschränkt. Das Erfordernis zur Beibringung von Unterstützungserklärungen ergibt sich jedoch aus § 11 Abs. 2 NÖ L-PVWO; die Notwendigkeit, dass die Unterschriften dem Wahlvorschlag auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein müssen, ist in § 11 Abs. 3 NÖ L-PVWO normiert. Zudem nennt § 14 Abs. 2 NÖ L-PVWO als einen der Umstände, unter welchen der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden kann und als ungültig zurückzuweisen ist, das Fehlen der erforderlichen Zahl von Unterschriften. Die Zurückweisung von Wahlvorschlägen, denen keine Unterstützungsunterschriften auf demselben Bogen Papier beigesetzt waren, ohne Verbesserungsverfahren ergibt sich aber unmittelbar aus der eindeutigen Anordnung des § 14 Abs. 2 NÖ L-PVWO. Es entspricht auch der Rsp des VfGH, dass Formalvorschriften der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen und die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden sind (VfSlg 20.381/2020; 2893/1955).
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