Ra 2024/09/0078 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Beschwerdeantrag hat sich im Rahmen der Sache zu halten, über die die Verwaltungsbehörde entschieden hat. Im Beschwerdeschriftsatz enthaltene, ausdrücklich an das VwG gerichtete und auf die Erlassung feststellender Absprüche durch das VwG abzielende Anträge liegen damit außerhalb der Sache, über die die Behörde entschieden hat, weshalb nur deren Zurückweisung in Betracht kommt (VwGH 10.7.2023, Fr 2022/12/0014; VwGH 1.2.2023, Ra 2022/09/0139).