Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. April 2025, Zlen. 1. VGW 151/084/5565/2025 2 und 2. VGW 151/084/5570/2025, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. I K und 2. L K), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die mitbeteiligten Parteien sind ukrainische Staatsangehörige. Der Zweitmitbeteiligte ist der minderjährige Sohn der Erstmitbeteiligten. Ihnen wurde aufgrund ihrer Anträge jeweils vom 9. Jänner 2025 durch die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ (§ 41a Abs. 7b bzw. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz [NAG]) mit einjähriger Gültigkeitsdauer (jeweils von 22. Jänner 2025 bis 22. Jänner 2026) erteilt (Übernahmebestätigungen der Aufenthaltstitel in Kartenform jeweils vom 6. März 2025).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die wegen der lediglich einjährigen Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf § 20 Abs. 1a NAG sowie insbesondere auf die Z 2 dieser Gesetzesbestimmung, derzufolge die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit dreijähriger Gültigkeitsdauer eine durchgehende, rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren erfordere. Diese Voraussetzung sei fallbezogen nicht erfüllt.
4Eine Regelung zur Anrechnung von Zeiten des laufenden Verfahrens zur Erteilung eines „Ausweises für Vertriebene“ auf die erforderliche Zeit der durchgehenden, rechtmäßigen Niederlassung während eines Zeitraums von zwei Jahren enthalte das NAG nicht. Von einer Rechtmäßigkeit der Niederlassung im Sinn von § 20 Abs. 1a Z 2 NAG könne daher hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts der mitbeteiligten Parteien als Vertriebene erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm. der VertriebenenVerordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, ausgegangen werden.
5 Ein solcher Ausweis sei den mitbeteiligten Parteien, die über bis 2027 bzw. bis 2033 gültige Reisepässe verfügten und seit 11. April 2022 durchgehend in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, wobei die Erstmitbeteiligte auch seit 1. April 2023 durchgehend als Angestellte in Österreich erwerbstätig sei, jeweils erst „mit Gültigkeit ab 26. Jänner 2024“ ausgestellt worden, sodass ihre durchgehende, rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet jeweils weniger als zwei Jahre betrage.
6Aus diesem Grund habe ihnen die belangte Behörde die in Rede stehenden Aufenthaltstitel zu Recht mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs. 1 NAG) erteilt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres.
8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG macht die Amtsrevision u.a.unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43)geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den mitbeteiligten Parteien als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO ein ex lege wirksames Aufenthaltsrecht zukomme, das nicht durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ konstitutiv erteilt werde. In Anbetracht dessen wären die betreffenden Aufenthaltstitel den mitbeteiligten Parteien rechtens mit dreijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen gewesen.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig; sie ist auch begründet.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungsund Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. ...
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
...
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
2. Aufenthaltstitel ‚Rot Weiß RotKarte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
...
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
3.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
4. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
...
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
...
7a. Drittstaatsangehörige, die eine ,Rot Weiß Rot Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine ,Rot Weiß Rot Karte plus‘ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
...
,Aufenthaltstitel ‚Rot Weiß Rot Karte plus‘
§ 41a. ...
(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ,Rot Weiß Rot Karte plus‘ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.
Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.
...
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ,Rot Weiß Rot Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ,Rot Weiß Rot Karte‘ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel ,Rot Weiß Rot Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b,
...
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
...
b) einen Aufenthaltstitel ,Rot Weiß Rot Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,
...“.
13Gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer „Rot Weiß RotKarte plus“ (u.a. gemäß § 41a Abs. 7b NAG) der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen SozialversicherungsgesetzesGSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.
14§ 62 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, lautet:
„Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als ‚Ausweis für Vertriebene‘ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.“
15Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten:
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
...
§ 3.
...
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
... .“
16Das Verwaltungsgericht Wien zog nicht in Zweifel, dass die seit April 2022 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldeten mitbeteiligten Parteien die in § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 sowie der VertriebenenVO festgelegten Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen erfüllen. Es erachtete auch grundsätzlich die Erfordernisse für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 41a Abs. 7b NAG bzw. § 46 Abs. 1 Z 1 NAG als gegeben. Es vertrat allerdings die wie von der Amtsrevision aufgezeigtunzutreffende Rechtsansicht, dass den mitbeteiligten Parteien (denen überdies den Ausführungen der Amtsrevision zufolge nicht nur im Jahr 2024, sondern bereits zuvor „Ausweise für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 ausgestellt worden waren) das Aufenthaltsrecht als Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO erst durch die Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ im Jahr 2024 konstitutiv erteilt worden sei.
17Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43, festgehalten hat, haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO jedoch ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
18Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung der mitbeteiligten Parteien auf Basis der fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO) hing somit nicht von der Ausstellung eines „Ausweises für Vertriebene“ ab.
19Daran, dass in der gegenständlichen Konstellation die Anordnung des § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG auch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweitmitbeteiligten gemäß (§ 41a Abs. 7b iVm.) § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sowie bei Festlegung der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels (vgl. § 20 Abs. 1a Z 2 NAG) zum Tragen zu kommen hat, kann was auch in der Amtsrevision des Bundesministers für Inneres hervorgehoben wirdschon aus systematischen Gründen kein Zweifel bestehen (siehe zudem § 21 Abs. 2 Z 7a NAG, der Antragsteller nach § 41a Abs. 7b NAG sowie nach [§ 41a Abs. 7b iVm.] § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ebenfalls einheitlich erfasst).
20Auch die Gesetzesmaterialien bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Kontext eine andere Betrachtung geboten wäre. Vielmehr lassen sie erkennen, dass offensichtlich „im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 7b NAG“ auch für Familienangehörige bei Erteilung eines davon „abgeleiteten“ Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG eine § 41a Abs. 7b letzter Satz NAG entsprechende Handhabung ihrer unmittelbar vorangegangenen, rechtmäßigen Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO intendiert ist und solche Zeiten ebenso als Niederlassung im Sinn von § 2 Abs. 2 NAG gelten (vgl. RV 2528 BlgNR 27. GP, zu § 21, § 41a und § 46 Abs. 1, 2 ff; siehe darüber hinaus AB 2589 BlgNR 27. GP).
21Da das angefochtene Erkenntnis folglich aus den dargelegten Erwägungen einer tragfähigen Begründung für die Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel mit bloß einjähriger Gültigkeitsdauer entbehrt, erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. Oktober 2025
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