AuslBG
Gliederung
Abschnitt III Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung
§ 17 Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Ausländer, die über
1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder
3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
§ 17 AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 17 Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
…Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt § 17. Ausländer, die über 1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder 2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§…
§ 15 Niedergelassene Ausländer
…– Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie 1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder 2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines…
§ 4b Prüfung der Arbeitsmarktlage
…Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen…
§ 24 Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen
…Karte plus“ nach Maßgabe der §§ 41 Abs. 5 und 41a Abs. 7a NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie im gegründeten Unternehmen 1. mindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen, 2. wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben, 3. entweder einen Jahresumsatz…
Rückverweise