AuslBG
Gliederung
Abschnitt III Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung
§ 17 Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Ausländer, die über
1.eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2.einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder
3.eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
§ 17 AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 17 Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
…§ 17. Ausländer, die über 1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ( § 41a NAG ) oder 2. einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ( §…
§ 15 Abschnitt IIIa
…– Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt ( § 17 ), wenn sie 1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder 2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines…
§ 4b Prüfung der Arbeitsmarktlage
…Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer ( § 4c ) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang ( § 17 ) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen…
§ 24 Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen
…Karte plus“ nach Maßgabe der §§ 41 Abs. 5 und 41a Abs. 7a NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt ( § 17 ), wenn sie im gegründeten Unternehmen 1. mindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen, 2. wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben, 3. entweder einen Jahresumsatz…
§ 54 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 54 Arten und Form der Aufenthaltstitel
…Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz ( AuslBG ), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit…
Rückverweise