Die Dublin III-VO sieht in Art. 19 Abs. 1 die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO "dem Antragsteller" ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Art. 18 Abs. 1 leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt. Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium.
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