Die Kommission hielt in ihrer Mitteilung vom 21. März 2022 (2022/C 126 I/01) zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, unter anderem fest, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte (vgl. auch Art. 18 MassenzustromRL). Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz.
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