Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des B H, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2025, L506 2301680-1/6E, betreffend Versagung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. September 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines israelischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Das BVwG stellte fest, der (im Jahr 2000 geborene) Revisionswerber habe-gemeinsam mit seinen Familienangehörigen-am 26. Jänner 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. April 2013 abgewiesen worden sei. Unter einem sei der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.
4 Dem Revisionswerber sei erstmals am 19. Juli 2016 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. Am 5. Oktober 2023 sei dem Revisionswerber neuerlich ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 mit Gültigkeit bis 4. Oktober 2024 erteilt worden. Zuletzt sei dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 5. Oktober 2025 erteilt worden. Der Revisionswerber verfüge weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, noch erfülle er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Allerdings werde den Vertragsstaaten durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (Hinweis auf VfSlg. 20.616/2023).
6 Das BVwG ging davon aus, fallbezogen scheitere die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon an der mangelnden Erfüllung einer der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen. Der Revisionswerber sei nicht staatenlos iSd Z 1, verfüge nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht iSd Z 2, erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Z 3, habe keine Auswanderungsabsicht iSd Z 4 und habe auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder einer Landesregierung iSd Z 5 vorgelegt bzw. hätten Leistungen im Sinne dieser Bestimmung auch nicht erkannt werden können. Angesichts dessen sei nicht weiter auf die Frage, ob im Fall des Revisionswerbers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege, einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung auch schon ausdrücklich festgehalten, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich zur Voraussetzung des Interesses der Republik vorliegen müssen (Hinweis auf VfGH 26.6.2024, E 4021-4022/2023).
7 Überdies führte das BVwG aus, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG nicht vorlägen, zumal die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers nicht ungeklärt sei und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1236/2025, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur (verfassungskonformen) Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geltend gemacht. Im Rahmen der Beurteilung des „Interesses der Republik“ sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch dann durchzuführen, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien.
11 Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
12 § 88 FPG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2023, lautet auszugsweise:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(...)“
13 Nach der mit VfSlg. 20.616/2023 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchführung einer hinreichenden Interessenabwägung und damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, widrigenfalls § 88 Abs. 1 FPG ein Art. 2 4. ZPEMRK widersprechender Inhalt unterstellt werde (siehe jeweils in Fällen Fremder, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügten, VfGH 28.6.2023, E 2228/2022; VfGH 28.6.2023, E 653/2023; VfGH 28.6.2023, E 659/2023; jeweils unter Bezugnahme auf VfSlg. 20.616/2023).
14 Daraus folgt, dass ein Fremdenpass mangels Erfüllung des im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG normierten-im Lichte des Art. 2 4. ZPEMRK verfassungskonform auszulegenden-Tatbestandselements „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ nur dann versagt werden darf, wenn eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und damit Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Überwiegen der Interessen des Antragstellers an der Ausstellung eines die Ausreise ermöglichenden Reisedokumentes gegenüber dem Interesse der Republik Österreich ergibt (vgl. auch VfGH 26.6.2024, E 4021-4022/2023).
15 Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich der Verwaltungsgerichtshof-in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der erwähnten Wortfolge in § 88 Abs. 1 FPG-angeschlossen (VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, Rn. 9 f., mit Hinweis auf VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0118, Rn. 15, ebenfalls jeweils in Fällen Fremder, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügten).
16 Im Revisionsfall stützte das BVwG die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Revisionswerber aber nicht darauf, dass das Tatbestandselement „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ nicht erfüllt sei. Vielmehr verneinte es bereits das Vorliegen einer der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, weshalb es im Ergebnis die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nicht erforderlich erachtete.
17 Entgegen der in der Revision zum Ausdruck kommenden Auffassung ist aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Schluss zu ziehen, die Ausstellung eines Fremdenpasses dürfe auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine der übrigen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, erst nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung versagt werden.
18 So betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.616/2023 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14. Juni 2022, L.B ., 38.121/20, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl finde Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt; der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstrecke sich also auf derartige Konstellationen.
19 Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK folgt aber keineswegs, dass bei jedem Fremden, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, das Recht auf Erteilung eines Fremdenpasses von einzelfallspezifischen Verhältnismäßigkeitserwägungen abhängt, ohne dass die weiteren gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.
20 In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen der Z 2 und 3 des § 88 Abs. 1 FPG in den Blick zu nehmen, die das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses u.a. an einen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt-nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels-knüpfen. Der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt sich nicht entnehmen, der Zweck der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, es solle eine gewisse Verwurzelung des Fremden in Österreich sichergestellt sein, welche die mit der Ausstellung des Fremdenpasses übernommenen Verpflichtungen rechtfertigt (siehe dazu VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160, Rn. 23), stünde für sich genommen im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 2 4. ZPEMRK (vgl. idZ auch den Beschluss VfGH 26.2.2025, E 2952/2023, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, in concreto: § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, behauptet worden war, mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten abgelehnt wurde).
21 Vielmehr hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2024, E 4021-4022/2023, zu einem Fall, in dem das BVwG weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, noch die Erfüllung der (übrigen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 (im konkreten Fall: Z 2) FPG geprüft hatte, ausdrücklich Folgendes fest:
„Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG trifft das Bundesverwaltungsgericht jedoch weder Feststellungen noch setzt es sich in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinander.“
22 Aus alledem folgt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Tatbestandselements „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG immer nur dann geboten ist (und je nach konkreter Fallkonstellation im Ergebnis zur Erteilung des Fremdenpasses führen muss), wenn zumindest einer der in den Z 1 bis 5 des § 88 Abs. 1 FPG normierten Erteilungstatbestände erfüllt ist (in diesem Sinne bereits VwGH 27.4.2026, Ra 2025/21/0009, Rn. 20).
23 Auf dem Boden der-in der Revision nicht in Zweifel gezogenen-Feststellungen des BVwG erfüllt der Revisionswerber keinen der Erteilungstatbestände nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, insbesondere verfügt er über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG) und erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG). Auch ist im Fall des volljährigen und nicht seit seiner Geburt in Österreich verwurzelten Revisionswerbers im Hinblick auf die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht von einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Lücke auszugehen (siehe zu einer solchen Konstellation erneut VwGH 18.12.2025, Ra 2023/21/0160). Folglich sah das BVwG zu Recht von der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ab.
24 Im Übrigen ist-auch im Hinblick auf die in der Revision vorgetragenen Bedenken des Revisionswerbers ob der Verfassungskonformität des § 88 Abs. 1 FPG-darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von ihm gegen das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ablehnte (siehe oben Rn. 8).
25 Die Revision war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
26 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die keinen komplexen Charakter haben, zumal für die zentrale Rechtsfrage auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen werden konnte (vgl. zu Rechtsfragen ohne besondere Komplexität etwa VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 35 , mwN).
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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