Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, W290 1427338 2/8E, betreffend Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: M A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung findet nicht statt.
1 Dem Mitbeteiligten, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit dem unbekämpft rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. November 2018 wegen seiner Straffälligkeit der ihm zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan festgestellt, für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgelegt und über ihn ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes, mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
2 Der Mitbeteiligte kam der deshalb gemäß § 52 Abs. 8 FPG bestehenden Pflicht zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch die (fallbezogen nur in Betracht kommende) Ausreise in seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht nach, sondern begab sich illegal nach Frankreich, wo er nach seiner Einreise am 15. März 2019 im Hinblick auf einen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz ab 6. Mai 2019 (vorläufig) aufenthaltsberechtigt war und ihm schließlich am 31. August 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3 Vor diesem Hintergrund stellte der weiterhin in Frankreich aufhältige Mitbeteiligte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20. September 2021 an das BFA den Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 28. November 2018 erlassenen Einreiseverbotes.
4 Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 26. Jänner 2022 gemäß § 60 Abs. 2 FPG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten.
5 Die dagegen am 25. Februar 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2022 als unzulässig zurück, weil dem Mitbeteiligten bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Dabei ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dass die Frist des nach Art. 25 Abs. 1 SDÜ national weiter geltenden Einreiseverbotes von zwei Jahren mit der Ausstellung der aufgrund des in Frankreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz vom Mitbeteiligten am 6. Mai 2019 erlangten Aufenthaltsberechtigung iSd § 53 Abs. 4 FPG begonnen und daher bereits mit Ablauf des 6. Mai 2021 geendet habe.
6 Das BVwG sprach aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, in einer Konstellation wie der vorliegenden fehle.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Amtsrevision des BFA, zu der vom Mitbeteiligten im Rahmen des gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG geführten Verfahrens eine Revisionsbeantwortung (samt Aufwandersatzantrag) erstattet wurde.
8 Das BFA teilt in der Revision zunächst die Meinung des BVwG, dass im vorliegenden Fall die Einreiseverbotsdauer nicht mit der illegalen Ausreise des Mitbeteiligten nach Frankreich begonnen habe und dass das Einreiseverbot bei Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 25 Abs. 1 SDÜ (nur) national weitergelte. Da dem Drittstaatsangehörigen in diesem Fall, aber umso mehr, wenn ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde, ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nicht zumutbar sei, müsse die Dauer des Einreiseverbotes in diesen Konstellationen mit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels beginnen, ohne dass es einer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bedürfe. Auch insoweit folgt die Amtsrevision den Überlegungen des BVwG. Jedoch verweist das BFA in diesem Zusammenhang auf die Begriffsdefinitionen in Art. 1 SDÜ, wonach zu den „Aufenthaltstiteln“ (u.a.) nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens zählt. Daraus folge, dass entgegen der Meinung des BVwG nicht das dem Mitbeteiligten ab 6. Mai 2019 iSd Art. 9 Abs. 1 der Verfahrens RL (Richtlinie 2013/32/EU) für die Dauer des Asylverfahrens in Frankreich eingeräumte vorläufige Aufenthaltsrecht, sondern erst der dem Mitbeteiligten am 31. August 2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten, der nach Art. 24 Abs. 1 der Status RL (Richtlinie 2011/95/EU) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich zieht, im vorliegenden Fall den Beginn der Frist des Einreiseverbotes ausgelöst habe. Daher habe das gegenständliche zweijährige Einreiseverbot erst mit Ablauf des 31. August 2021 und nicht bereits mit Ablauf des 6. Mai 2019 zu laufen begonnen und seine Dauer werde erst mit Ablauf des 31. August 2023 enden.
9 Folgt man dieser Auffassung, ist die Amtsrevision aber mittlerweile gegenstandslos geworden und das hierüber geführte Verfahren ist einzustellen.
10 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nämlich nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
11 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist sie unzulässig. Fällt diese Voraussetzung wie hier erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0124, Rn. 5/6, und aus der letzten Zeit etwa auch VwGH 6.12.2023, Ra 2022/22/0066, Rn. 6/7, jeweils mwN).
12 Ausgehend davon, dass das Einreiseverbot nach der Meinung des BFA in der Amtsrevision spätestens mit Ablauf des 31. August 2023 keine Wirkung mehr entfalten konnte, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer inhaltlichen Erledigung der Revision; es ist nachträglich weggefallen. Denn einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision gegen den Beschluss des BVwG vom 13. Mai 2022 zu der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Frist des gegenständlichen Einreiseverbotes begonnen hat und wann es abgelaufen ist, käme angesichts dessen Außerkrafttreten unbestritten spätestens mit Ablauf des 31. August 2023 nur mehr abstrakt theoretische Bedeutung zu.
13 Die vorliegende Revision war - nach Einräumung von Parteiengehör, wobei vom BFA keine Stellungnahme erstattet wurde - daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
14 Mangels formeller Klaglosstellung ist die Kostenentscheidung in Bezug auf die Revisionsbeantwortung, in der sich der Mitbeteiligte der Auffassung des BVwG im angefochtenen Beschluss anschließt, nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen und daher hypothetisch zu prüfen, ob die vorliegende Revision bei einer inhaltlichen Behandlung Erfolg gehabt hätte. Das wäre schon aus den in Rn. 8 wiedergegebenen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffenden Erwägungen des BFA der Fall gewesen. Der Zuspruch von Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung kam daher nicht in Betracht, weil Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG und § 51 VwGG nur dann Anspruch auf Aufwandersatz haben, wenn die Revision ab oder zurückgewiesen wird.
Wien, am 21. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.