Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2025, G316 2310889 2/21E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. April 2023, mit welchem über ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG stütze. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag nicht statt, weil die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG (zum damaligen Zeitpunkt) nicht durchsetzbar war.
4 Mit Schriftsatz vom 31. März 2026 beantragte der Revisionswerber abermals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte begründend aus, die Rückkehrentscheidung werde mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 19. Mai 2026 durchsetzbar sein. Im Falle einer Abschiebung würde er von seinem fünfjährigen Sohn getrennt werden. Vom Revisionswerber gehe demgegenüber keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus; dies zeige sich auch in der vom Landesgericht Wiener Neustadt in seinem Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft getroffenen Prognose. Eine Abschiebung würde seine Resozialisierung erheblich gefährden und ihn an seinem schulischen und beruflichen Fortkommen hindern, zumal die Ablegung der Matura für September 2026 geplant sei.
5 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
6 Da sich der Revisionswerber nach wie vor in Strafhaft befindet, ist die Rückkehrentscheidung auch weiterhin gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar. Schon aus diesem Grund kommt zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
7 In Anbetracht der bevorstehenden Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft seinem Vorbringen und dem vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt zufolge am 19. Mai 2026 ist aber in Hinblick auf das Antragsvorbringen folgendes festzuhalten:
8 Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die schwere Straffälligkeit des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des in brutaler Weise in Form einer „home invasion“ begangenen Raubes und des Vergehens der Freiheitsentziehung, welche beim Opfer physische sowie psychische Gesundheitsschädigungen verursachten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit seinem Sohn schon vor dem Vollzug seiner Haftstrafe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und den Kontakt zu ihm erst seit November 2024 im Rahmen von Freigängen aufbaute, stellen die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaaten Brasilien, wohin der Revisionswerber nach seiner Straftat zunächst geflohen war, und wo auch seine Halbschwester lebt, verbundenen Konsequenzen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
9 Selbst unter der Annahme der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wäre dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. April 2026
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