Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. Zehetner und Hofrat Dr. Hammerl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2025, L515 2304853 1/3E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter: W B in L, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
1 Der aus Syrien stammende Mitbeteiligte stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anordnung nach § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b BFA Verfahrensgesetz, sodass der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 mit diesem Tag auch als eingebracht galt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ das Asylverfahren des Mitbeteiligten noch am 15. September 2023 zu und ordnete an, dass die nach § 51 Abs. 1 AsylG 2005 auszustellende Aufenthaltsberechtigungskarte „durch das zuständige VQ“ (gemeint: „Verteilungsquartier“, also jene Betreuungseinrichtung, in der sich der Mitbeteiligte aufgrund der Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zunächst einzufinden hatte) auszuhändigen sei. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den Mitbeteiligten eine solche Karte ausgestellt und dem Mitbeteiligten übergeben.
3 Über eine am 22. Jänner 2024 per e Mail gestellte Anfrage des Mitbeteiligten antwortete ihm die Behörde mit e Mail vom 23. Jänner 2024, dass es zu dieser Zeit in den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren zu längeren Bearbeitungszeiten komme. Die Behörde sei aber bestrebt, die Verfahren innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist abzuschließen.
4 Am 21. April 2024 fragte der Mitbeteiligte neuerlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach, wann sein „Interview“ stattfinden werde.
5 Auf den Aktenseiten 51 bis 55 des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten, das Verfahren des Mitbeteiligten betreffenden Aktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl finden sich Schriftstücke, die nicht sein Verfahren, sondern jenes eines anderen Asylwerbers betreffen. Dieser beklagte sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass er sich seit zehn Monaten in Österreich befinde und „noch kein Interview bekommen“ habe. Ihm wurde von der Behörde mitgeteilt, dass sein Verfahren in Bearbeitung sei, ihm aber ein Termin für die Vernehmung „derzeit“ nicht mitgeteilt werden könne.
6 Am 14. Oktober 2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde des ab dieser Zeit durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mitbeteiligten ein.
7 Daraufhin versendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15. Oktober 2024 an den Vertreter eine Ladung des Mitbeteiligten zu dessen für den 5. November 2024 angesetzten Vernehmung. Eine weitere Ausfertigung dieser Ladung wurde zudem direkt dem Mitbeteiligten zugestellt. In der Folge fand am 5. November 2024 im Verfahren über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag dessen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Vernehmungsprotokoll wurde unter anderem festgehalten, dass dem Mitbeteiligten zu den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegenden Länderinformationen Einsicht gewährt und „vereinbart“ worden sei, dass diesem für eine Stellungnahme zu diesen Informationen eine Frist bis zum 20. November 2024 zur Verfügung stehe.
8 Am 19. November 2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des Mitbeteiligten verfasste Stellungnahme ein.
9 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Mitbeteiligten erhobene Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sämtliche Unterlagen am 23. Dezember 2024 einlangten. Im Vorlagebericht merkte die Behörde an, dass ihr „nach sorgfältiger individueller Prüfung ... die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde“ (gemeint: innerhalb der gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG vorgesehenen Nachfrist von drei Monaten) nicht möglich sei.
10 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 In der Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht gesetzliche Bestimmungen des AsylG 2005 sowie allgemeine Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wann an sich von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung und einer solchen im Fall der Weigerung, Militärdienst zu leisten, auszugehen sei. Weiters enthält die Begründung nach Wiedergabe des § 8 AsylG 2005 und von Bestimmungen der EMRK allgemein gehaltene Rechtssätze zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen sei. Weiters merkte das Bundesverwaltungsgericht nach Auflistung weiterer gesetzlicher Bestimmungen an, bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Es müsse daher überprüft werden, ob eine solche Maßnahme einen Eingriff und wenn ein solcher gegeben sei eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Fremden darstelle. Als Erwägungen zur „Zulässigkeit der Abschiebung“ gab das Bundesverwaltungsgericht in zusammengefasster Weise allein den Wortlaut des § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wieder. Auf Basis dieser vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht werde so das Verwaltungsgericht abschließend die Behörde „den hier vorliegenden Sachverhalt“ innerhalb der ihr gesetzten Frist zu entscheiden haben.
12 Die Erhebung einer Revision sei nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Anwendung und Auslegung des § 28 Abs. 7 VwGVG am eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert habe.
13 Je eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses vom 21. Jänner 2025 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22. Jänner 2025 und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Mitbeteiligten am 23. Jänner 2025 zugestellt.
14 Gegen diese Entscheidung brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die mit 19. Februar 2025 datierte Revision ein, die am 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht legte diese Revision samt dessen Akt mit Schreiben vom 25. Februar 2025 auf elektronischem Weg dem Verwaltungsgerichtshof vor, wo diese Unterlagen am selben Tag einlangten. Am 26. Februar 2025 langte der vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Postweg nachgereichte Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl beim Verwaltungsgerichtshof ein.
15 Der Verwaltungsgerichtshof leitete im Verfahren über die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision mit prozessleitender Anordnung vom 6. März 2025 gemäß § 36 Abs. 1 VwGG das Vorverfahren ein, in dem eine Frist von sechs Wochen für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung festgelegt wurde. Eine Ausfertigung dieser prozessleitenden Anordnung wurde der revisionswerbenden Behörde am 10. März 2025 und dem Mitbeteiligten am 14. März 2025 zugestellt.
16 Mit Schreiben vom 17. April 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Rechtssache des vom Mitbeteiligten gestellten Antrages keinen Bescheid erlassen habe und daher das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden werde. Es sei vom Bundesverwaltungsgericht geplant, in dieser Rechtssache am 15. Mai 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
17 Am 21. April 2025 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine vom Rechtsanwalt des Mitbeteiligten verfasste und für ihn eingebrachte Revisionsbeantwortung ein. In dieser führte der Mitbeteiligte (ebenfalls) aus, dass die Behörde immer noch keine Entscheidung über seinen Antrag getroffen habe und die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte achtwöchige Frist bereits abgelaufen sei. Es liege daher „keine Beschwer der Behörde (mehr) vor“. Es werde daher die Amtsrevision „wohl schon deshalb zurückzuweisen sein“. Es werde beantragt, die Revision zurückzuweisen oder „allenfalls“ als unbegründet abzuweisen und dem Mitbeteiligten Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
18 Mit dem am 22. April 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass es den versäumten Bescheid nicht erlassen habe und die Zuständigkeit (gemeint: für die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag) kraft Gesetzes auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
19 Daraufhin forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und unter Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG wieder auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei, mit prozessleitender Anordnung vom 22. April 2025 auf bekanntzugeben, ob und weshalb die revisionswerbende Behörde weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die von ihr erhobene Revision habe.
20 In der Stellungnahme vom 29. April 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nicht mit einer Abweisung oder Zurückweisung einer solchen zu vergleichen. Die Stattgabe der Säumnisbeschwerde bewirke regelmäßig eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die damit entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen. Würde die Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts zur Gegenstandslosigkeit der Revision führen, so könnte diese vom Verwaltungsgericht überbundene Rechtsansicht nicht überprüft werden. Daraus ergebe sich, dass die „Erlassung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde [...] nicht zur Gegenstandslosigkeit der Revision“ führe. An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung sei nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst gebunden, und zwar auch im Fall einer Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG; also auch wenn das Verwaltungsgericht im Weg der Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheidet, weil die Behörde dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Eine Ausnahme von dieser Bindung bilde lediglich der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Im Revisionsfall habe das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen. Die Zuständigkeit sei mit Fristablauf ex lege auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies führe aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Erkenntnisses nicht zur Gegenstandslosigkeit der Revision. Das Erkenntnis und die zugrunde gelegte Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht nur für die Behörde bindend, sondern auch im „fortgesetzten“ Verfahren für das Verwaltungsgericht. Ausgehend davon sei trotz des Übergangs der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht die Prozessvoraussetzung des Rechtschutzbedürfnisses (gemeint: der Behörde) im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG weiterhin als gegeben anzusehen.
21 Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 legte das Bundesverwaltungsgericht eine Abschrift der am 15. Mai 2025 angefertigten Niederschrift vor, aus der hervorgeht, dass es in der Verwaltungsangelegenheit des Mitbeteiligten an diesem Tag eine Verhandlung durchgeführt und am selben Tag im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet hat, womit der Säumnisbeschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben, sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wurde.
22 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 3.3.2025, Ra 2024/03/0004; 29.10.2024, Ro 2023/01/0013, jeweils mwN).
24 Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde vor.
25 Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
26 § 28 Abs. 7 VwGVG stellt es in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG ins Ermessen des Verwaltungsgerichts, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205, mwN).
27 Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht somit im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung besteht darin, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet, wobei diese Entscheidung im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/07/0205, mwN).
28 Dem ist das Bundesverwaltungsgericht aber mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachgekommen. Der Spruch dieses Erkenntnisses enthält keine Entscheidung über einzelne in der Angelegenheit des Mitbeteiligten maßgebliche Rechtsfragen, sondern lediglich den an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten pauschal gehaltenen Auftrag, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts“ binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.
29 Der Begründung dieses Erkenntnisses wiederum ist kein auf die Sache der Verwaltungsangelegenheit des Mitbeteiligten bezogener Sachverhalt zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht tätigte lediglich Feststellungen zum bisherigen Gang des Verfahrens. Die vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht allein aus allgemein gehaltenen Rechtssätzen zu Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden, die zu anderen Fällen ergangen sind.
30 Wird es seitens des Verwaltungsgerichts unterlassen, in einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen im Spruch zu treffen, kann insoweit eine Bindungswirkung nicht entstehen. Die Begründung einer Entscheidung darf zwar zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines auch eines in sich unklaren Spruches herangezogen werden (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/07/0205, mwN).
31 Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei bei einer Formulierung, wie sie hier das Bundesverwaltungsgericht gewählt hat, einer Auslegung dergestalt zugänglich, dass der Inhalt der Begründung auch als Inhalt des Spruches anzusehen wäre, würde sich im vorliegenden Fall an der Beurteilung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine konkret maßgebliche Rechtsfrage nicht gelöst hat, nichts ändern. Es ist nämlich wie bereits erwähnt auch der Begründung, in der im vorliegenden Fall lediglich allgemein gehaltene Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interpretation einzelner gesetzlicher Bestimmungen wiedergegeben wurden, nicht ansatzweise zu entnehmen, über welche in der konkreten Angelegenheit des Mitbeteiligten maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen damit entschieden worden wäre.
32 Das war hier im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil eine solche Entscheidung auch voraussetzt, dass die für die Beurteilung der Rechtsfrage im konkreten Fall wesentlichen Tatsachenannahmen dargelegt werden. Auch wenn § 28 Abs. 7 VwGVG für die Ausübung des darin eingeräumten Ermessens nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „kondemnatorischen Teilerkenntnisses“ nach § 28 Abs. 7 VwGVG vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen der Sachverhalt noch weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060; 10.3.2022, Ra 2020/15/0103; 4.7.2016, Ra 2014/04/0015, 0016, jeweils mwN; ferner VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017, wo davon gesprochen wird, dass § 28 Abs. 7 VwGVG es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Sinn des § 37 Abs. 1 AVG die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden). Das bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 7 VwGVG zu Rechtsausführungen in bloß abstrakter Weise berufen wäre, ohne einen konkreten Bezug zum zu entscheidenden Rechtsfall herzustellen (vgl. in diesem Sinn etwa zu einem Fall, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall auf die allgemeine Darstellung von Beispielen einer für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderlichen drohenden Verfolgung sowie auf die allgemeine Darstellung der Voraussetzungen für die Annahme einer für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen „realen Gefahr“ einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK beschränkt hatte, VwGH 15.4.2025, Ra 2025/01/0074, mwN; weiters zu einem Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff, zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen beschränkt hat, VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
33 Somit kann dem angefochtenen Erkenntnis letztlich keine Rechtswirkung dergestalt beigemessen werden, dass eine Bindung an eine Rechtsanschauung gegeben wäre, soweit das Bundesverwaltungsgericht bloß allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Asylgewährung, für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und für den nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmenden Feststellungsausspruch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung getätigt hat (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/07/0205, Rn. 25).
34 Damit verbleibt, dass aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lediglich die Rechtswirkung beizulegen war, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der als zulässig und berechtigt eingestuften Säumnisbeschwerde die Verpflichtung auferlegt wurde, innerhalb der darin festgelegten Frist von acht Wochen die bisher versäumte Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag zu erlassen.
35 Im Übrigen sei erwähnt, dass allein dies der Grund war, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Revision erhoben hat. Die Behörde brachte nämlich zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht „keine maßgeblichen Rechtsfragen bzw Rechtsanschauung darlegt, sondern ohne die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden das BFA mit der Nachholung des versäumten Bescheides beauftragt“ habe.
36 Dass vom Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen gelöst worden wären und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die entsprechende Rechtsansicht gebunden wäre, hat es also mit seinem Vorbringen in der Revision selbst bestritten. Weshalb die revisionswerbende Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 nunmehr vom Gegenteil ausgeht, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. In diesem Sinn vermochte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme auch keine konkrete Rechtsfrage zu benennen, die vom Bundesverwaltungsgericht gelöst worden wäre, und weshalb ein rechtliches Interesse bestünde, dass im konkreten Fall des Mitbeteiligten eine Bindung an die dazu getätigten Ausführungen nicht bestehen dürfe.
37 Soweit aber dem angefochtenen Erkenntnis eine Bindungswirkung beizumessen ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das nicht bestreitet, dass die vom Mitbeteiligten erhobene Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt war, selbst eingeräumt, dass es die ihr vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides hat verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit endgültig wieder auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060). In diesem Sinn hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Mitteilung vom 22. April 2025 ausgeführt, die Zuständigkeit für eine Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag liege infolge des ohne Bescheiderlassung erfolgten Ablaufes der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist gemäß § 28 Abs. 7 VwGG (nunmehr wieder) beim Bundesverwaltungsgericht.
38 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für die revisionswerbende Behörde noch haben sollte. Das ihr zuzugestehende Rechtsschutzbedürfnis, das im vorliegenden Fall allein darin zu sehen ist, durch Behebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof der Verpflichtung zur Erlassung des Bescheides nicht innerhalb der mit diesem Erkenntnis gesetzten Frist nachkommen zu müssen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit des Mitbeteiligten wieder herbeizuführen, ist während des Revisionsverfahrens weggefallen. Die Behörde hat nämlich innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Bescheid erlassen und die Zuständigkeit, über den Rechtsfall des Mitbeteiligten zu entscheiden, ist infolgedessen wieder auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, das zudem mittlerweile mit dem am 15. Mai 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis in der Verwaltungsangelegenheit des Mitbeteiligten inhaltlich entschieden hat.
39 Das unterscheidet den hier vorliegenden Fall auch von jenem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2025 ins Treffen geführten Fall, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2021, Ra 2020/13/0088, entschieden wurde. Dort hatte nämlich die Behörde während des Revisionsverfahrens den von ihr versäumten Bescheid aufgrund des ihr nach § 28 Abs. 7 VwGVG erteilten Auftrages des Verwaltungsgerichts nachgeholt. Das war letztlich für den Verwaltungsgerichtshof im zu Ra 2020/13/0088 entschiedenen Fall ausschlaggebend, um die dort erhobene Revision nicht als gegenstandlos geworden einzustufen (Rn. 32).
40 Der Verwaltungsgerichtshof hat dort auch ausdrücklich auf § 42 Abs. 3 VwGG hingewiesen, wonach durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (nach § 42 Abs. 2 VwGG) die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat. Es wurde im dortigen Zusammenhang unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung betont, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern auch zur Folge hat, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Fall (Entscheidung in derselben Rechtssache) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird; auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft. In gleicher Weise tritt auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft, der auf Basis der „kondemnatorischen“ Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
41 Im dortigen Fall gelangte der Verwaltungsgerichtshof mithin zum Ergebnis, dass (nach Aufhebung des auf § 28 Abs. 7 VwGVG gestützten Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof) das Verwaltungsgericht nach Einstellung des (Bescheid )Beschwerdeverfahrens über den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid funktional in erster Instanz im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden haben werde.
42 Eine solche Konstellation, in der für die revisionswerbende Behörde (aber auch für einen revisionswerbenden Rechtsunterworfenen) ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision weiterhin gegeben sein kann, weil die Behebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch die ex lege stattfindende Beseitigung jenes Bescheides aus dem Rechtsbestand zur Folge hat, für dessen Erlassung es der Behörde dann an einer Rechtsgrundlage fehlte, ist im hier vorliegenden Fall aber mangels des Vorliegens eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides nicht gegeben.
43 Sohin war die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandlos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
44 Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
45 In der Revisionsbeantwortung findet sich zwar (auch) der Antrag, die Revision abzuweisen. Gründe dafür werden darin aber nicht dargetan. Dass solche vorhanden wären, ist nicht zu sehen.
46 Wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, wäre das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Revisionssache inhaltlich entschieden hätte. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses beinhaltete nämlich letztlich lediglich den an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehenen Auftrag, den bis dahin versäumten Bescheid binnen einer Frist von acht Wochen zu erlassen. Diese Vorgehensweise ist aber nach der oben dargestellten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung nur zulässig, wenn das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses eine Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit trifft (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/07/0205, Rn. 23). Das war hier allerdings nicht der Fall.
47 Aus den oben getätigten Ausführungen ist aber auch ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Revision das Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Behörde noch gegeben war, weil zu dieser Zeit die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist für die Erlassung des Bescheides noch nicht abgelaufen war. In diesem Umfang war dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung beizumessen, an deren Beseitigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision, zu dem diese Frist noch nicht abgelaufen war, ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen ist. Eine Zurückweisung der Revision, weil bereits im Zeitpunkt der Einbringung derselben das Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) gegeben gewesen wäre, kam somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
48 Somit war dem Mitbeteiligten gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
Wien, am 30. Juni 2025