Ra 2025/20/0073 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird es seitens des VwG unterlassen, in einem Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen im Spruch zu treffen, kann insoweit eine Bindungswirkung nicht entstehen. Die Begründung einer Entscheidung darf zwar zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines - auch eines in sich unklaren - Spruches herangezogen werden (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205, mwN).