Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. inSabetzer und Dr. Kronegger sowie den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H C, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das am 24. April 2025 mündlich verkündete und am 1. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L504 2300701-1/40E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stellte am 27. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für die PKK in der Türkei anhängig sei. Er habe deshalb Angst um sein Leben und befürchte, in der Türkei unmenschlich behandelt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 16. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)-soweit hier relevant-diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot gegen den Revisionswerber für die Dauer von sieben Jahren erlassen werde. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe auf seinen Social Media-Kanälen Postings betreffend das kurdische Volk und die PKK geteilt bzw. erstellt, die-aus näher genannten Gründen-„als Aufruf zur Gewalt“ verstanden worden seien. Der Revisionswerber habe im Asylverfahren nicht bestritten, diese Postings gemacht zu haben und er habe sich, wie näher ausgeführt wird, von dem ihm zur Last gelegten Verhalten nicht distanziert, sondern die Aktivitäten der PKK auch in der mündlichen Verhandlung zu beschwichtigen versucht. In der Türkei sei nach der Aktenlage Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK) erhoben worden, es sei aber nicht belegt worden, dass aufgrund dieser Anklage überhaupt ein strafgerichtliches Hauptverfahren eröffnet worden sei. Auch lägen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorgehen der türkischen Strafjustiz im gegenständlichen Fall aus unsachlichen Motiven erfolgt wäre, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung vorliege, zumal die PKK auch von der EU als terroristische Organisation eingestuft werde, oder rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze missachtet worden wären. Den aktuellsten verfügbaren Statistiken sei außerdem zu entnehmen, dass es „bei weitem nicht in jedem Fall der Anklage“ wegen eines Terrorismusdelikts in der Türkei zu einer Verurteilung komme. Dem Revisionswerber sei daher kein internationaler Schutz zu gewähren.
5 Die Verhängung des Einreiseverbotes begründete das BVwG damit, es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers eine gegenwärtige, tatsächliche, schwerwiegende und erhebliche, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Alleine der Umstand, dass der Revisionswerber unzweifelhaft einer als terroristisch eingestuften Organisation nahestehe, rechtfertige die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung. Zudem offenbare eine Person, die den terroristischen Charakter einer Organisation leugne, die in der Europäischen Union als terroristische Organisation gelistet werde, eine Geisteshaltung, die die extremistischen Züge dieser Organisation in Abrede stelle bzw. deren Ziele und Vorgehen letztlich indirekt doch als positiv ansehe. Daraus folge, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben sei. Da der Revisionswerber mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 14. Jänner 2025 wegen § 83 Abs. 1 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei, erfülle er (auch wenn die Verurteilung erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgt sei) zusätzlich den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Aufgrund der in Österreich verübten Straftaten könne eine „gewisse Neigung“ des Revisionswerbers zu Gewalt nicht gänzlich verkannt werden. Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Revisionswerbers erweise sich nach Ansicht des BVwG jedoch eine Herabsetzung des (vom BFA als unbefristet verhängten) Einreiseverbotes auf sieben Jahre als angemessen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das BFA erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst geltend, das BVwG habe keine Feststellungen zu den näheren Umständen der vom Revisionswerber erstellten bzw. geteilten Beiträge in sozialen Medien, den Hintergründen und zur subjektiven Tatseite getroffen. Zudem habe es die selbst umfangreich wiedergegebenen Länderfeststellungen, die deutlich machen würden, dass bei Strafverfahren mit Terrorbezug in der Türkei kein rechtsstaatlich faires Verfahren zu erwarten sei, nicht beachtet. Unabhängig davon sei auch das verhängte Einreiseverbot rechtswidrig, da das BVwG aus den Postings des Revisionswerbers zu Unrecht geschlossen habe, dass dieser die PKK als terroristische Gruppierung unterstütze.
12 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
13 Vorauszuschicken ist, dass es-wie im vorliegenden Fall-bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) („persecution“) andererseits bedarf.
14 Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/18/0280, mwN).
15 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend macht, das BVwG habe keine Feststellungen zu den näheren Umständen der vom Revisionswerber erstellten bzw. geteilten Beiträge in sozialen Medien, den Hintergründen und zur subjektiven Tatseite getroffen, zeigt sie nicht auf, dass ohne diese angeblichen Verfahrensmängel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, der Revisionswerber unterstütze die Gewalt der PKK nicht, ist angesichts der gleichzeitig unbestritten von ihm geteilten bzw. erstellten Postings nicht nachvollziehbar; das weitere Argument, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der PKK auch in Österreich um eine Terrororganisation handle, erweist sich im gegebenen Zusammenhang als nicht relevant. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. etwa VwGH 17.4.2026, Ra 2026/18/0124, mwN).
16 Im Übrigen legt die Revision zwar zutreffend dar, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis Mängel der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens in der Türkei, speziell bei Strafverfahren mit Terrorbezug, dokumentieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dementsprechend in seiner jüngeren Rechtsprechung auch wiederholt mit politisch konnotierten Strafverfahren in der Türkei beschäftigt, zu denen sich im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf diese Länderfeststellungen Zweifel an der Legitimität der Strafverfolgung ergeben hatten (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung in VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004, mwN). Die Revision vermag aber nicht darzulegen, dass diese Zweifel im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur zur Asylrelevanz staatlicher Strafverfolgung stichhaltig wären.
17 Schon deshalb vermag die Revision nicht darzutun, dass die-nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses-gegen den Revisionswerber in der Türkei erhobene strafrechtliche Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als asylrelevante Verfolgung anzusehen war.
18 Was die Verhängung des Einreiseverbotes betrifft, bringt die Revision vor, das BVwG habe in nicht nachvollziehbarer Weise aus den Angaben des Revisionswerbers vor dem BFA und dem BVwG auf eine Geisteshaltung geschlossen, welche die innere Überzeugung und Unterstützung für die Ziele der PKK ausreichend darstellen würde.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgeführt, dass die bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgten und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden-nicht revisibel sind (vgl. z.B. VwGH 6.2.2020, Ra 2020/18/0004, mwN).
20 Im gegenständlichen Fall hat das BVwG, anders als die Revision vermeint, nicht bloß aus dem Wortlaut der inkriminierten Postings geschlossen, dass der Revisionswerber die PKK als terroristische Gruppierung unterstützen würde, sondern die Gefährdung fallbezogen näher begründet. Dem hält die Revision, die lediglich pauschal behauptet, der Revisionswerber habe sich im Verfahren „deutlich von allen Gewalthandlungen der PKK“ distanziert, nichts Stichhaltiges entgegen. Ihr gelingt es insoweit nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG eine revisible Fehleinschätzung zum siebenjährigen Einreiseverbot unterlaufen wäre.
21 Darüber hinaus lässt die Revision außer Acht, dass das BVwG für die Verhängung des Einreiseverbotes nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 9 FPG, sondern-aufgrund einer in Österreich erfolgten Verurteilung des Revisionswerbers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten-auch jenen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für erfüllt erachtet hat. Mit letzterem Aspekt setzt sich die Revision aber gar nicht auseinander.
22 In Bezug auf das restliche angefochtene Erkenntnis, insbesondere die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, enthält die Revision kein Vorbringen, weshalb sie sich diesbezüglich bereits deshalb als unzulässig erweist.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher-in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat-gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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