Soweit ein ausländisches Strafurteil als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung eines solchen Urteils aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl. Nr. 249/1980 idF BGBl. III Nr. 14/2017 und damit auch keine "absolute Bindung" an dieses Urteil. Nichts anderes ergibt sich aus den vom BVwG zitierten Entscheidungen des VwGH (VwGH 11.12.2003, 2002/21/0087; VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Aus eben diesen Gründen liegt auch ein "Spannungsverhältnis" dieser Judikatur zu Entscheidungen des VwGH aus jüngerer Zeit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110; VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) und die behauptete Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung nicht vor.
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